Der vom Bundesarbeitsgericht beurteilte Sachverhalt
Im vom Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall war die Klägerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin tätig. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses leistete der Arbeitgeber zunächst eine Abgeltung für 14 Urlaubstage.
Die Arbeitnehmerin forderte allerdings weitere Urlaubsabgeltungsansprüche aus vergangenen Jahren ein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach ihr für zusätzliche 76 Arbeitstage 17.376,64 Euro brutto zu.
Der Arbeitgeber argumentierte unter anderem damit, dass die zugrundeliegenden Urlaubsansprüche bereits verjährt seien. Mit diesem Einwand blieb er vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Ausschlaggebend war, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin während des Beschäftigungsverhältnisses nicht auf die erforderliche Art und Weise befähigt hatte, ihren Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Insbesondere mangelte es an der notwendigen konkreten Information über bestehende Urlaubsansprüche und deren drohenden Verfall.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte somit, dass sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf eine bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetretene Verjährung berufen konnte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20
Zu welchem Zeitpunkt setzt die dreijährige Verjährungsfrist bei Urlaubsansprüchen ein?
Nach § 195 BGB beläuft sich die übliche Verjährungsfrist auf drei Jahre. Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch hat das Bundesarbeitsgericht durch seine besondere Rechtsprechung allerdings ergänzende Anforderungen festgelegt.
Bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch startet die Verjährungsfrist nicht einfach dadurch, dass das entsprechende Urlaubsjahr zu Ende gegangen ist. Der Fristbeginn liegt erst am Ende desjenigen Jahres, in welchem der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist.
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß über seinen Urlaubsanspruch und dessen möglichen Verfall aufgeklärt hat, kann er sich normalerweise nicht erfolgreich darauf berufen, dass frühere Urlaubsansprüche lediglich aufgrund verstrichener Zeit verjährt wären.
Verfall und Verjährung müssen klar voneinander abgegrenzt werden:
- Beim Verfall stellt sich die Frage, ob der Urlaubsanspruch durch urlaubsrechtliche Fristen erloschen ist.
- Bei der Verjährung geht es um die Frage, ob ein weiterhin bestehender Anspruch wegen Fristablaufs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Besonders bei über mehrere Jahre angehäuftem Resturlaub kann diese Abgrenzung beträchtliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen.
Welche Regelungen gelten nach Ende des Arbeitsverhältnisses?
Sobald das Arbeitsverhältnis endet, verändert sich die rechtliche Ausgangslage. Eine Urlaubsgewährung durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist dann nicht mehr realisierbar.
Existieren bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche, müssen diese gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz im Regelfall in Geld ausgeglichen werden.
Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen selbstständigen Zahlungsanspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Entscheidung vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20 verbindlich festgelegt, dass für diesen Anspruch im Normalfall die reguläre dreijährige Verjährungsfrist Anwendung findet.
Der Fristbeginn liegt üblicherweise am Ende desjenigen Kalenderjahres, in welchem das Beschäftigungsverhältnis rechtlich sein Ende gefunden hat. Für den Verjährungsbeginn beim Abgeltungsanspruch spielt es im Grundsatz keine Rolle, ob der Arbeitgeber während der Vertragslaufigkeit seinen Hinweispflichten genügt hatte.
Beispiel: Wird ein Arbeitsverhältnis während des Jahres 2026 beendet, setzt die reguläre Verjährungsfrist im Normalfall mit Ende des 31. Dezember 2026 ein. Ohne Unterbrechung oder Neulauf der Verjährung würde sie im Regelfall mit Ablauf des 31. Dezember 2029 auslaufen.
Ausschlussfristen können erheblich kürzer ausfallen
Wer Ansprüche auf Urlaubsabgeltung prüft, darf sich nicht ausschließlich auf die gesetzliche Verjährungsfrist verlassen. In Arbeitsverträgen und vor allem in Tarifverträgen finden sich häufig sogenannte Ausschluss- oder Verfallfristen.
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 244/20 klargestellt, dass der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs als reiner Zahlungsanspruch grundsätzlich tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterfallen kann.
Derartige Fristen fallen häufig erheblich kürzer aus als drei Jahre. Abhängig von der konkreten Regelung muss die Geltendmachung unter Umständen bereits binnen weniger Monate schriftlich oder in Textform erfolgen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses empfiehlt sich daher insbesondere die Prüfung folgender Unterlagen:
- Arbeitsvertrag,
- anwendbarer Tarifvertrag,
- Betriebsvereinbarungen,
- gegebenenfalls kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien und
- weitere Vereinbarungen mit Ausschlussfristen.
Urlaubsabgeltungsansprüche sollten deshalb zeitnah geprüft und geltend gemacht werden.
Besonderheiten bei andauernder Arbeitsunfähigkeit
Bei Beschäftigten, die über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, greifen besondere Regelungen. Der gesetzliche Mindesturlaub kann bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im Regelfall 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres erlöschen.
Bestand die Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten vom Beginn des betreffenden Urlaubsjahres an ununterbrochen fort und dauerte sie bis zum 31. März des übernächsten Kalenderjahres an, kann der Urlaub im Regelfall auch dann erlöschen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten nicht erfüllt hat.
Eine abweichende Beurteilung kann geboten sein, wenn der Beschäftigte im betreffenden Urlaubsjahr zunächst seiner Arbeit nachgegangen ist und erst danach langzeiterkrankt wurde. In diesen Konstellationen kann maßgeblich sein, ob der Arbeitgeber vorher tatsächlich hinreichend Zeit und Möglichkeit hatte, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsgrundsätze unter anderem in den Urteilen 9 AZR 401/19 und 9 AZR 107/20 präzisiert.
Auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2025 – 9 AZR 198/24 bestätigt die Relevanz der 15-Monats-Frist für den gesetzlichen Mindesturlaub bei ununterbrochener Langzeiterkrankung.
Bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit empfiehlt sich daher stets die Überprüfung, aus welchem Urlaubsjahr die Ansprüche herrühren, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und welche arbeits- oder tarifvertraglichen Bestimmungen ergänzend gelten.
Welche Regelungen bestehen für zusätzlichen vertraglichen Urlaub?
Zahlreiche Arbeitnehmer verfügen aufgrund ihres Arbeitsvertrags oder eines Tarifvertrags über mehr Urlaubstage als den gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser zusätzliche Urlaub wird häufig als vertraglicher Mehrurlaub bezeichnet.
Für diesen Mehrurlaub können grundsätzlich abweichende Regelungen vereinbart werden als für den gesetzlichen Mindesturlaub. Voraussetzung ist allerdings, dass sich aus der jeweiligen Regelung hinreichend klar ergibt, dass für den zusätzlichen Urlaub ein eigenständiges Fristen- oder Verfallsregime gelten soll.
Fehlt eine deutliche Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichem Urlaub, können die für den gesetzlichen Urlaub geltenden Grundsätze auch für den Mehrurlaub Bedeutung erlangen.
Bei der Prüfung offener Urlaubsansprüche sollte daher nicht ausschließlich die Gesamtzahl der Urlaubstage betrachtet werden. Entscheidend ist auch:
- Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?
- Wie viele zusätzliche Urlaubstage wurden vereinbart?
- Enthält der Vertrag besondere Regelungen zum Verfall?
- Wird ausdrücklich zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub unterschieden?
Die konkrete Formulierung des Arbeits- oder Tarifvertrags kann für die Höhe eines möglichen Abgeltungsanspruchs ausschlaggebend sein.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber nun berücksichtigen sollten
Arbeitnehmer sollten insbesondere bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder sonstiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses überprüfen, ob noch offene Urlaubsansprüche vorhanden sind.
Wesentliche Fragen sind:
- Wie viele Urlaubstage haben in den einzelnen Jahren zugestanden?
- Wie viele Tage sind tatsächlich in Anspruch genommen worden?
- Hat der Arbeitgeber konkret auf Resturlaub aufmerksam gemacht?
- Ist ausdrücklich auf einen möglichen Verfall hingewiesen worden?
- Haben längere Krankheitsphasen vorgelegen?
- Existieren vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen?
Arbeitgeber sollten die Urlaubsverwaltung so gestalten, dass die notwendigen Hinweise rechtzeitig und nachweisbar erteilt werden. Ratsam ist eine konkrete Mitteilung über den jeweiligen Urlaubsstand kombiniert mit einer eindeutigen Aufforderung zur Nutzung und einem verständlichen Hinweis auf die Konsequenzen einer Nichtnutzung.
Die Mitteilung sollte dokumentiert werden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls nachweisen können, dass er seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist.
Bei bereits angesammeltem Alturlaub kann eine nachträglich ordnungsgemäß erteilte Information ebenfalls von Relevanz sein. Eine pauschale Behauptung, ältere Urlaubstage seien ohnehin verfallen oder verjährt, sollte hingegen nicht ohne rechtliche Überprüfung zur Grundlage gemacht werden.
Fazit: Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt nicht automatisch zum Jahresende und verjährt während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres nach drei Jahren. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht hingegen ein eigenständiger Anspruch auf Urlaubsabgeltung, für den die reguläre Verjährung und möglicherweise erheblich kürzere Ausschlussfristen zu berücksichtigen sind.
Ob im konkreten Fall noch Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche vorliegen, hängt von den jeweiligen Urlaubsjahren, den Hinweisen des Arbeitgebers, möglichen Krankheitszeiträumen und den arbeits- oder tarifvertraglichen Bestimmungen ab.