Welche Funktion erfüllt die Abmahnung im Arbeitsrecht für den Arbeitgeber?
Eine Abmahnung vereint drei Funktionen in sich. Sie rügt ein bestimmtes Fehlverhalten, fordert den Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auf und warnt ihn vor den Folgen einer Wiederholung. Juristisch bezeichnet man diese Elemente als Rüge-, Ermahnungs- und Warnfunktion. Nur wenn alle drei Bestandteile zusammenwirken, wird aus einem kritischen Schreiben eine arbeitsrechtlich wirksame Abmahnung.
Aus Sicht des Arbeitgebers kommt der Warnfunktion die größte Bedeutung zu. Eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG verlangt, dass mildere Mittel erfolglos geblieben sind. Die Abmahnung stellt dieses mildere Mittel dar. Sie hält fest, dass der Arbeitnehmer Gelegenheit hatte, sein Verhalten anzupassen, und dass ihm die Konsequenzen einer erneuten Pflichtverletzung bekannt waren. Auch bei der außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses fordert § 314 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine vorangegangene erfolglose Abmahnung.
Abzugrenzen von der Abmahnung sind Ermahnung, Rüge und Belehrung. Diese Schreiben beanstanden ebenfalls ein bestimmtes Verhalten, enthalten jedoch keine Kündigungsandrohung. Sie kommen für leichtere Verstöße und für Fälle in Betracht, in denen das Arbeitsverhältnis nicht zusätzlich belastet werden soll. Als Vorstufe für eine Kündigung sind sie ungeeignet. Wer im Verfahren eine Ermahnung als Abmahnung geltend macht, scheitert damit in aller Regel.
Lassen Sie vor dem Versand von Ihrem Fachanwalt prüfen, ob der Vorfall eine Abmahnung rechtfertigt oder ob eine Ermahnung das angemessene Mittel darstellt.
Wann eine Abmahnung notwendig ist und wann darauf verzichtet werden kann
Eine Abmahnung ist stets dann notwendig, wenn sich das gerügte Verhalten steuern lässt und anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nach einem Hinweis korrigieren wird. Dies gilt für die Mehrzahl der praxisrelevanten Pflichtverletzungen, beispielsweise verspätetes Erscheinen, unentschuldigtes Fernbleiben, mangelhafte Arbeitsleistung, Missachtung betrieblicher Weisungen oder Verstöße gegen die betriebliche Ordnung.
Verzichtbar ist die Abmahnung ausschließlich in eng umgrenzten Ausnahmesituationen. Als anerkannt gelten insbesondere nachfolgende Fallgruppen:
- Gravierende Vertrauensverstöße: Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil des Arbeitgebers oder der Belegschaft ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in aller Regel auch nach einer Abmahnung nicht zuzumuten.
- Ausgeschlossene Verhaltensänderung: Signalisiert der Arbeitnehmer unmissverständlich, dass er sein Verhalten künftig nicht anpassen wird, entfällt der Zweck der Abmahnung.
- Evidente Rechtswidrigkeit: Bei Pflichtverletzungen, deren Vertragsverstoß für jeden Arbeitnehmer ohne weiteres ersichtlich ist, erübrigt sich eine ergänzende Verdeutlichung.
- Personen- und betriebsbedingte Kündigungsgründe: Da in diesen Fällen kein steuerbares Fehlverhalten gegeben ist, scheidet eine Abmahnung als vorgeschaltete Maßnahme aus.
Arbeitgeber sollten diese Ausnahmetatbestände restriktiv handhaben. Die Arbeitsgerichte wenden einen strengen Prüfungsmaßstab an, und die Darlegungslast obliegt dem Arbeitgeber. Wer im Zweifelsfall abmahnt, riskiert nichts. Wer zu Unrecht auf die Abmahnung verzichtet, unterliegt im Kündigungsschutzprozess.
Bevor Sie ohne vorangegangene Abmahnung eine Kündigung aussprechen, sollten Sie den Sachverhalt anwaltlich prüfen lassen, denn diese Beurteilung ist ausschlaggebend für den Ausgang eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens.
Wirksame Abmahnung: Diese Elemente müssen enthalten sein
Eine Abmahnung lässt sich nicht nach Schema erstellen, sondern muss individuell auf den jeweiligen Fall abgestimmt werden. Vier inhaltliche Elemente sind dabei zwingend erforderlich:
- Konkrete Sachverhaltsdarstellung: Der Vorfall wird mit Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligten Personen und Geschehensablauf so präzise geschildert, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Allgemeine Vorwürfe wie mangelnde Arbeitsmoral reichen nicht aus.
- Benennung der verletzten Pflicht: Es wird dargelegt, gegen welche arbeitsvertragliche oder gesetzliche Verpflichtung der Arbeitnehmer verstoßen hat, beispielsweise gegen eine rechtmäßige Anweisung gemäß § 106 GewO oder gegen eine Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB.
- Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten: Der Arbeitnehmer wird unmissverständlich aufgefordert, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.
- Eindeutige Kündigungsandrohung: Es wird klar kommuniziert, dass bei erneutem Verstoß der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Unbestimmte Wendungen wie „arbeitsrechtliche Konsequenzen“ genügen dieser Anforderung nicht.
Empfehlenswert ist es, in jeder Abmahnung nur einen klar abgegrenzten Vorwurf zu behandeln. Falls mehrere Vorfälle in einem einzigen Schreiben zusammengefasst werden und sich auch nur einer als nicht haltbar erweist, kann dies die gesamte Abmahnung unwirksam machen. Separate Schreiben minimieren dieses Risiko und vereinfachen zudem die spätere Beweisführung.
Sachlichkeit stellt hierbei keine bloße Stilfrage dar, sondern eine rechtliche Notwendigkeit. Wertende, herabwürdigende oder ironische Ausdrucksweise kann einen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte nach sich ziehen und im Extremfall sogar eigene Ansprüche des Arbeitnehmers begründen.
Lassen Sie den Entwurf anwaltlich prüfen, bevor das Schreiben das Unternehmen verlässt, denn nachträgliche Änderungen an einer bereits zugegangenen Abmahnung sind ausgeschlossen.
Typische Fehler bei der Abmahnung im Arbeitsrecht und ihre Folgen
Die meisten Abmahnungen scheitern nicht am Sachverhalt, sondern an der Formulierung. Häufige Fehlerquellen sind:
- Vage Vorwürfe: Ohne Datum und genauen Ablauf bleibt für den Arbeitnehmer unklar, welches Verhalten gerügt wird. Die Rügefunktion entfällt.
- Unklare oder fehlende Kündigungsandrohung: Fehlt eine deutliche Warnung, handelt es sich lediglich um eine Ermahnung, die als Grundlage für eine Kündigung ungeeignet ist.
- Abmahnung durch unbefugte Personen: Zur Abmahnung berechtigt ist nur, wer auch das Weisungsrecht ausüben darf. Im Zweifel sollte die Geschäftsführung oder Personalleitung unterzeichnen.
- Falsche Tatsachenbehauptungen: Erweist sich ein Teil des Vorwurfs als unzutreffend, wird die gesamte Abmahnung angreifbar und muss aus der Personalakte entfernt werden.
- Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle: Toleriert der Arbeitgeber vergleichbares Verhalten bei anderen Mitarbeitern, verliert die Argumentation im Prozess erheblich an Kraft.
- Verzicht durch langes Zuwarten: Wer monatelang untätig bleibt und dann erst abmahnt, läuft Gefahr, dass der Vorfall als hingenommen gilt.
Die Konsequenzen solcher Fehler zeigen sich erst später, dann jedoch mit voller Schärfe. Eine unwirksame Abmahnung verliert ihre Warnwirkung vollständig. Kündigt der Arbeitgeber nach einer erneuten Pflichtverletzung, fehlt ihm die notwendige Vorstufe, und das Arbeitsgericht wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren in aller Regel für unwirksam erklären. Dazu kommen Annahmeverzugslohn für die Dauer des Verfahrens sowie die Verfahrenskosten.
Falls bereits Abmahnungen in der Personalakte vorhanden sind, sollten Sie deren Tragfähigkeit anwaltlich überprüfen lassen, bevor Sie darauf eine Kündigung gründen.
Form, Zugang und Zeitpunkt der Abmahnung rechtssicher umsetzen
Eine Abmahnung unterliegt keiner gesetzlichen Formvorschrift und wäre theoretisch auch in mündlicher Form möglich. Praktisch kommt jedoch ausschließlich die Schriftform in Betracht, da der Arbeitgeber im Streitfall sowohl den Inhalt als auch den Zugang nachweisen muss. Ein mündlich erteilter Hinweis lässt sich nach längerer Zeit nicht mehr zuverlässig belegen.
Beim Zugang sind die allgemeinen Vorschriften über empfangsbedürftige Willenserklärungen gemäß § 130 BGB maßgeblich. In der Praxis hat sich die persönliche Aushändigung im Beisein einer Zeugin oder eines Zeugen bewährt, wobei Datum und Uhrzeit schriftlich festgehalten werden. Lehnt der Arbeitnehmer die Empfangsbestätigung ab, bleibt der Zugang dennoch wirksam, sofern die Übergabe dokumentiert wurde. Bei postalischer Zustellung bietet sich der Einwurf durch einen Boten an, der über Kenntnis des Inhalts verfügt und die Zustellung bestätigen kann.
Zeitlich gilt folgende Besonderheit: Anders als bei der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB gibt es für die Abmahnung keine Zwei-Wochen-Frist. Gleichwohl sollte sie zügig nach Kenntnisnahme des Verstoßes ausgesprochen werden. Ein Zeitraum von wenigen Tagen bis höchstens zwei Wochen ist vertretbar. Verstreicht eine deutlich längere Zeitspanne, könnte der Eindruck entstehen, der Vorfall sei vom Arbeitgeber als nicht erheblich eingestuft worden.
Eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist bei einer Abmahnung nicht vorgeschrieben, da diese keine Kündigung darstellt. Der Arbeitnehmer ist jedoch berechtigt, ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung beizuziehen und gemäß § 84 BetrVG Beschwerde zu erheben.
Lassen Sie die Zustellungsmodalität anwaltlich klären, wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben, freigestellt oder urlaubsabwesend ist, da der Zugangsnachweis in solchen Konstellationen regelmäßig erschwert ist.
Personalakte, Anspruch auf Entfernung und Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Die Abmahnung gelangt in die Personalakte und verbleibt dort, solange sie arbeitsrechtliche Relevanz besitzt. Ein gesetzlich fixierter Löschungszeitpunkt existiert nicht. Abhängig vom Gewicht der Pflichtverletzung büßt eine Abmahnung nach ungefähr zwei bis drei Jahren pflichtgemäßen Verhaltens ihre Warnwirkung ein. Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen kann diese Wirkung über einen längeren Zeitraum erhalten bleiben.
Dem Arbeitnehmer steht gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG ein Einsichtsrecht in seine Personalakte zu. Gemäß § 83 Abs. 2 BetrVG darf er eine Gegendarstellung einreichen, die gemeinsam mit der Abmahnung aufbewahrt wird. Diese Gegendarstellung mindert nicht die Gültigkeit der Abmahnung, hält jedoch die abweichende Sichtweise fest.
Zusätzlich kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung und greift namentlich dann, wenn die Abmahnung unzutreffende Sachverhaltsangaben beinhaltet, außer Verhältnis steht oder persönlichkeitsrechtsverletzend wirkt. Setzt der Arbeitnehmer diesen Anspruch vor Gericht durch, fehlt die erforderliche Vorstufe für eine nachfolgende Kündigung.
Erhebt der Arbeitnehmer eine Entfernungsklage, sollten Arbeitgeber die Prozessaussichten realistisch einschätzen. Weist die Abmahnung Schwachstellen auf, erweist sich eine einvernehmliche Rücknahme unter Umständen als zweckmäßiger denn ein Rechtsstreit, dessen Ausgang die Personalakte nachhaltig belastet. Erweist sich die Abmahnung hingegen als tragfähig, festigt eine erfolgreiche Abwehr der Klage die Ausgangsposition für sämtliche Folgemaßnahmen.
Lassen Sie eine Entfernungsforderung anwaltlich bewerten, bevor Sie die Abmahnung zurückziehen, denn mit dem Widerruf erlischt zugleich die Grundlage für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung.
Welche Funktion erfüllt die Abmahnung im Arbeitsrecht für den Arbeitgeber?
Die Abmahnung vereint drei Funktionen in sich. Sie rügt ein bestimmtes Fehlverhalten, sie verlangt vom Arbeitnehmer die Rückkehr zu vertragsgemäßem Handeln und sie kündigt ihm die Folgen einer Wiederholung an. Diese drei Elemente werden rechtlich als Rüge-, Ermahnungs- und Warnfunktion unterschieden. Nur wenn alle drei Komponenten zusammenwirken, wird aus einem kritischen Hinweis eine arbeitsrechtlich tragfähige Abmahnung.
Aus Arbeitgebersicht kommt der Warnfunktion die größte Bedeutung zu. Eine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG verlangt, dass mildere Maßnahmen zuvor erfolglos blieben. Diese mildere Maßnahme stellt die Abmahnung dar. Sie belegt, dass der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Verhaltenskorrektur erhielt und ihm die Konsequenzen einer erneuten Pflichtverletzung bewusst waren. Auch die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses fordert nach § 314 Abs. 2 BGB im Regelfall eine vorherige erfolglose Abmahnung.
Klar zu trennen sind Abmahnung einerseits sowie Ermahnung, Rüge und Belehrung andererseits. Letztere beanstanden ebenfalls ein Verhalten, verzichten jedoch auf die Androhung der Kündigung. Sie passen zu geringfügigen Verstößen und zu Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis geschont werden soll. Als Vorstufe zur Kündigung sind sie ungeeignet. Wer vor Gericht eine Ermahnung als Abmahnung behandelt, scheitert damit in aller Regel.