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Rechtsanwalt Erbrecht Kleve

Ganzheitliche Betreuung für Unternehmer und Privatpersonen – effizient und lösungsorientiert.

Erben betrifft jeden

Das Erbrecht betrifft jeden Menschen. Ich muss mich früher oder später mit meinem Nachlass auseinandersetzen oder werde von Angehörigen erben. Nicht ohne Grund wurden allein im letzten Jahr in Deutschland Vermögenswerte von 400 Milliarden Euro an Nachkommen vererbt.

Erbschaft: Die schwierige Entscheidung

In Deutschland ist das Erben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützt. Jeder hat das Recht, seinen Nachlass nach freiem Willen zu gestalten oder eine Erbschaft anzunehmen. Die relevanten Vorschriften sind in den Paragrafen §§ 1922 bis 2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden; im Falle eines Erbfalls im EU-Ausland gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012). Entscheidend ist, wer als Erbe gilt. Die Erbenbestimmung erfolgt nach der Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge kann ich als Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag mit zukünftigen Erben festlegen. Bei der Gestaltung des Testaments bin ich frei, meinem letzten Willen Ausdruck zu verleihen. Dabei kann ich Angehörige enterben oder die Erbfolge bestimmen.

Sie möchten Ihren Nachlass eigenständig regeln? Ich unterstütze Sie bei der Gestaltung!

Wenn der Wille fehlt, tritt das Gesetz in Kraft

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist oder diese lediglich einen Teil des vererbten Vermögens abdecken, kommt stattdessen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erblassers. Zunächst erben die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder (einschließlich adoptierter oder unehelicher Kinder, jedoch nicht Stief- oder Ziehkinder). Sollten keine Kinder vorhanden sein, erben die Eltern des Erblassers und anschließend weitere Verwandte. Der Ehepartner des Erblassers erbt gemeinsam mit den Verwandten, während eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der Erbschaft den Ehepartnern gleichgestellt sind. Dabei ist zu beachten, in welcher Gütergemeinschaft die Ehepartner gelebt haben, da dies das Erbe im Falle der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhöhen kann. Existieren mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft in Form einer sogenannten Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich daher einvernehmlich mit dem Nachlass auseinandersetzen. 
Ich unterstütze Sie dabei, den Überblick über die gesetzliche Erbfolge zu behalten. Überlassen Sie die Regelung Ihres Erbes nicht dem Zufall!

Erbschaft annehmen oder ablehnen?

Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Gemäß der Universalsukzession sind sie somit auch den Verbindlichkeiten verpflichtet. Dazu zählen neben Bestattungskosten und Grabpflege auch alle Schulden sowie ein 30-tägiger Unterhalt für den Hausstand des Erblassers. Daher kann es unter Umständen ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt dem Erben automatisch zu. Deshalb muss die Erbausschlagung innerhalb einer gesetzlichen Frist von 6 Wochen vor dem Nachlassgericht erfolgen. Auch ein Notar kann die Erbausschlagung öffentlich beglaubigen und dem Gericht weiterleiten. Das Nachlassgericht ist gemäß des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es ist zudem für die Ausstellung des Erbscheins zuständig. Ist die Erbschaft angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Jedoch bleibt mir ein Anfechtungsrecht der Annahme vorbehalten, sofern ich mich über den Nachlasswert geirrt habe.

Wird Ihre Erbschaft zur Schuldenfalle? Ich berate Sie zu Ausschlagung und Anfechtung!

Pflichtteil absichern

Nachkommen und Verwandte können ebenfalls enterbt werden. Sie haben jedoch trotzdem einen Anspruch auf den Pflichtteil der Erbschaft. Das Pflichtteilsrecht entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Dieser Anspruch auf den Pflichtteil kann jedoch verwirken, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder Verwandte getötet hat oder einen solchen Versuch unternommen hat. Weitere Gründe für den Verlust des Pflichtteils sind eine absichtliche Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwere Straftaten gegen den Erblasser. Es ist auch wichtig zu beachten, dass sich der Pflichtteil durch frühere Schenkungen verringern kann.

Steht eine Enterbung bevor, was sind die nächsten Schritte? Sie haben das Recht auf Ihren Pflichtteil!
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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr erfahrener Rechtsanwalt

Da es um den letzten Willen geht, wird im Erbrecht immer wieder verhandelt. In meiner Praxis als Rechtsanwalt habe ich die unterschiedlichsten, teilweise äußerst komplexen Sachverhalte zur Zufriedenheit meiner Mandanten geregelt. Die Komplexität zeigt sich an verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung: Kann jemand erben, obwohl der Strafprozess über versuchten Mord noch andauert? Wird das gezeugte Kind, das noch nicht geboren worden ist, in der Erbschaft berücksichtigt? Auch das moderne digitale Zeitalter findet sich im Erbrecht wieder: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Eltern ein Recht auf die Zugangsdaten zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes haben. Der Internetauftritt gehört zum digitalen Nachlass und wird ebenso vererbt. Auch Fragen zum Umgang zwischen Erben und Erblasser sind zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof erkannte es nicht für rechtmäßig an, die künftigen Erben vertraglich zum Besuch zu verpflichten.
Egal, ob Sie vererben oder erben – mit meiner Unterstützung erreichen Sie Ihr Ziel

Ob vererben oder erben – Mit meiner Unterstützung erreichen Sie Ihr Ziel

Im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung oder im Erbfall ist es besonders wichtig, alle Schritte rechtlich korrekt auszuführen. Angehörige und Verwandte müssen dabei berücksichtigt werden, was häufig zu Konflikten führen kann. Diese Streitigkeiten können sowohl innerhalb der Familie als auch vor Gericht ausgetragen werden. Da das Erben sehr komplex sein kann, ist es umso bedeutender, die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Ich unterstütze Sie hierbei – vom Verfassen des Testaments über die Beratung beim Notar bis hin zur Vertretung vor Gericht. Ich sorge dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen gemäß Ihrem Willen erben und vererben.

Gerne stehe ich Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung und biete Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall

  • Rechtliche Absicherung durch die Gestaltung und Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, der Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister sowie von Erbschaftsverträgen für Gesellschaften und Stiftungen.

  • Übertragung von Immobilien und Unternehmensanteilen

  • Absicherung gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige.

  • Nachlassgestaltung: Sicherung des Vermögens vor der Erbschaftsteuer, Übertragung von Unternehmensanteilen und Immobilien ohne Verlust, ungewollten Erben den Pflichtteil entziehen.

Nach dem Erbfall

Wenn Sie geerbt haben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, kann die Nachlassregelung schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche abzusichern und nichts zu übersehen. 

Testament / Nachlass

  • Vollstreckung
  • Verwaltung
  • Insolvenz
  • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
  • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
  • Nationale und internationale Erbfälle
  • Miterbenauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft
Pflichtansprüche
  • Durchsetzen, was Ihnen zusteht
  • Abwehren, was andere wollen
  • Pflichtteilsverzicht
Behörden / Steuern
  • Erbschaftssteuererklärung
  • Korrespondenz mit dem Finanzamt
  • Europäisches Nachlasszeugnis
  • Erbscheinsantrag

Im Falle eines Erbfalls kann es schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen, den Überblick zu behalten und Ihre Ansprüche zu sichern. So können Sie vermeiden, in eine Schuldenfalle zu geraten und ein Ihnen zustehendes Erbe zu verlieren. Ich unterstütze Sie ebenfalls bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Korrespondenz mit Behörden, damit Sie das erhalten, was Ihnen zusteht.

Vor Gericht

Müssen Sie sich wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Ihre Erbschaft Sorgen machen? Haben Sie Bedenken, dass Ihnen Ihr Erbe ungerechtfertigt vorenthalten wird? Oder arbeiten einige Miterben nicht kooperativ mit Ihnen zusammen? Mit meiner Unterstützung stehen Sie nicht allein und können Ihre Rechte verteidigen.

  • Anfechtung von Testamenten
  • Klärung der Testierfähigkeit
  • Klagen gegen Miterben
  • Klage bei Erbenhaftung
  • Sicherung des Pflichtteils
  • Mediation

In Erbstreitigkeiten kann es schnell dazu kommen, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Daher ist es wichtig, auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Ich setze mich dafür ein, eine außergerichtliche und einvernehmliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, verteidige ich Ihr Recht auch vor Gericht. Ich unterstütze Sie dabei, falsche Testamente zu vermeiden und helfe bei Auseinandersetzungen mit anderen Erben.

Unabhängig davon, um welche Frage es im Erbrecht geht, bin ich gerne für Sie da und stehe Ihnen mit meinem Wissen und meiner Erfahrung zur Seite.

Unabhängig von der Frage, die im Erbrecht aufkommt – ich stehe Ihnen zur Seite!

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht

Die Gesamtrechtsnachfolge, die ebenfalls als Universalsukzession bezeichnet wird, beschreibt die automatische Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben.
Jeder volljährige Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisnahme vom Erbfall die Erbschaft auszuschlagen, sofern er sie nicht zuvor etwa durch einen Erbscheinsantrag angenommen hat. Die Ausschlagung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht an meinem Wohnort oder dem letzten Wohnort des Erblassers oder über einen Notar erklärt werden.
Wenn Sie bei der Annahme der Erbschaft aufgrund eines Irrtums (hinsichtlich des Inhalts, der Erklärung, der Übermittlung oder der Motivation) unterlegen oder bedroht bzw. getäuscht wurden, stehe ich Ihnen zur Seite, um Ihr Recht geltend zu machen. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Vorfalls die Erbschaft anzufechten. Diese Anfechtung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar erfolgen. Bei einer Bedrohung hängt die Frist von der Dauer der Bedrohungssituation ab.
Gemäß dem FamFG ist das Nachlassgericht das zuständige Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Wohnsitz des Erblassers. Im Falle der Ausschlagung eines Erbes kann zudem auch das Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden als Nachlassgericht betrachtet werden.
Es besteht die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zu stellen. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen beizufügen, aus denen die Erbenstellung hervorgeht. Jeder Erbe hat das Recht, den Antrag zu stellen und kann dies auch unabhängig von etwaigen weiteren Miterben tun.
Die Erbfolge gemäß der Verwandtschaft wird üblicherweise in drei Ordnungen unterteilt, wobei die Vertreter der früheren Ordnung Vorrang vor denen der nachfolgenden haben. Die erste Ordnung beinhaltet direkte Abkömmlinge sowie deren Nachkommen. Zudem kommt der Ehepartner hinzu, der nicht selbst zur ersten Ordnung zählt.
Zu den Abkömmlingen des Erblassers zählen auch nichteheliche sowie adoptierte Kinder und Kindeskinder. Bei der Adoption von volljährigen Personen gelten abweichende Regelungen. Stief- und Ziehkinder werden nicht als verwandt betrachtet und sind folglich keine gesetzlichen Erben.
Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand der Ehegatten dar. Jeder Partner behält sein eigenes, separates Vermögen. Im Falle einer Scheidung muss jedoch die Differenz zum höheren Zugewinn hälftig aufgeteilt werden. Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte zudem 25 % auf seinen gesetzlichen Erbschaftsanspruch.
Erhält eine Erbschaft mehrere Personen, entsteht eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft. Diese ist als Gesamthandsgemeinschaft strukturiert. Das bedeutet, dass die Erben nur gemeinsam über die Erbmasse entscheiden können. Eine Verfügung über den eigenen ungeteilten Nachlass ist jedoch zulässig.
Wenn der Erblasser die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt hat, bezeichnet man dies als gewillkürte Erbfolge. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings ist die gewillkürte Erbfolge lediglich auf den Teil des Nachlasses anwendbar, der durch die Bestimmungen des Erblassers geregelt ist. Für den übrigen Nachlass bleibt die gesetzliche Erbfolge weiterhin gültig.

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