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Schadensersatz nach DSGVO-Verstoß: Gelöschte Bewerbungsunterlagen sorgen für rechtliche Diskussion

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Schadensersatz wegen DSGVO-Verstoß: Gelöschte 
Bewerbungsunterlagen lösen eine juristische Debatte aus

Ein gegenwärtiger Fall bewegt die Arbeitsgerichte und könnte für Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen haben: Ein Bewerber fordert Schadensersatz wegen eines behaupteten DSGVO-Verstoßes, weil ein Unternehmen seine Bewerbungsunterlagen gelöscht haben soll – nach eigenen Angaben „gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“. Der Bewerber monierte hingegen, dass ihm zuvor keine Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt worden sei. Die fehlende Transparenz habe ihm nach eigener Darstellung zu einem emotionalen Schaden geführt.
Nun stellt sich die arbeits- und datenschutzrechtlich maßgebliche Frage: Reicht dieses „emotionale Unbehagen“ für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO aus? Die Angelegenheit ist mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt worden.

DSGVO-Verstoß im Bewerbungsverfahren: Schadensersatzforderung wegen gelöschter Unterlagen

Ein Kandidat, der sich auf eine Position im Forderungsmanagement beworben hatte, bekam weder eine Rückmeldung noch Informationen über seine gespeicherten personenbezogenen Daten. Daraufhin verfasste er selbst eine Absage und forderte gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft sowie eine Kopie seiner Daten.
Das Unternehmen antwortete ihm lediglich, sämtliche Bewerbungsunterlagen seien „gemäß den Vorgaben der DSGVO“ gelöscht worden. Der Bewerber wertete dies als vorsätzliche Verletzung der Auskunftspflicht und machte Schadensersatzansprüche geltend.
Seine Begründung stützte sich auf den Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten sowie das daraus resultierende „emotionale Ungemach“. Darüber hinaus seien ihm erheblicher Zeitaufwand, Mühe und ein Prozesskostenrisiko entstanden, nur weil der Arbeitgeber seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Seiner Auffassung nach stellt auch ein derartiger emotionaler Schaden einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der DSGVO dar.
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Arbeitsgericht Düsseldorf: Kein Schadensersatz bei bloßem Kontrollverlust über Bewerberdaten

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2024 – 13 Ca 5385/23) lehnte die Klage eines Bewerbers ab, der Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machte. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass kein ersatzfähiger immaterieller Schaden gegeben war.
Der Kläger hatte vorgebracht, dass der Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten – herbeigeführt durch die versäumte Auskunftserteilung und die Vernichtung seiner Bewerbungsunterlagen – bei ihm „emotionales Ungemach“ ausgelöst habe. Das Gericht machte jedoch unmissverständlich deutlich: Eine schlichte Verletzung der DSGVO-Vorschriften reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu rechtfertigen.
Nach Ansicht des Gerichts bedarf es eines nachweisbaren konkreten Schadens, wie auch der EuGH und Teile der Fachliteratur unterstreichen. Der bloße Kontrollverlust ohne belegbare Verletzung der physischen oder psychischen Unversehrtheit genügt dieser Anforderung nicht. Auch die Mitteilung des Unternehmens über die erfolgte Löschung der Unterlagen stelle kein ausreichendes Anzeichen für einen Missbrauch oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar.
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BAG unterbricht Verfahren – EuGH muss über Schadensersatz bei DSGVO-Auskunftspflicht urteilen

In der Berufungsinstanz bestätigte das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil. Der Fall befindet sich mittlerweile beim Bundesarbeitsgericht (BAG), das das Verfahren durch Beschluss vom 24.06.2025 (8 AZR 4/25) aussetzte. Ursache hierfür ist ein laufendes Vorabentscheidungsersuchen, das der Bundesgerichtshof (BGH) am 06.05.2025 an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet hat.
Der EuGH soll die Frage beantworten, ob Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO (Haftung und Recht auf Schadensersatz) dahingehend zu verstehen sind, dass schon die Missachtung des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO – beispielsweise durch verzögerte oder lückenhafte Auskunftserteilung – einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden rechtfertigen kann.
Darüber hinaus will das BAG geklärt wissen, ob bereits die Unsicherheit bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die daraus resultierende erschwerte Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit zu kontrollieren und Ansprüche durchzusetzen, als immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO anzusehen ist.
Dieses Urteil kann bedeutende Konsequenzen für Schadensersatzforderungen aufgrund von DSGVO-Verstößen im Arbeitsrecht nach sich ziehen. Wir stehen Ihnen mit umfassender Beratung zu Ihren Rechten zur Seite – nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt auf.
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FAQs – Häufige Fragen zu Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen die DSGVO

Ein DSGVO-Verstoß ist gegeben, wenn Arbeitgeber Bewerberdaten ohne rechtliche Grundlage verarbeiten, löschen oder die Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen.
Ja. Arbeitgeber müssen Bewerbern auf Verlangen vollständige Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten, die Zwecke der Verarbeitung sowie die Dauer der Speicherung geben.

Im Prinzip ja – allerdings erst nachdem die Auskunftspflichten erfüllt wurden. Erfolgt die Löschung vor Erteilung einer angeforderten DSGVO-Auskunft, kann dies als Rechtsverstoß gewertet werden.

Ein Anspruch auf Schadensersatz ist möglich, sofern ein materieller oder immaterieller Schaden belegt werden kann. Eine reine Verletzung der DSGVO reicht für sich genommen nicht zwingend aus.
Gemäß der derzeitigen Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist dies nicht der Fall. Ein bloßes Unbehagen oder ein theoretischer Verlust der Kontrolle über Daten genügt ohne nachweisbare konkrete Beeinträchtigung in der Regel nicht.
Ein immaterieller Schaden liegt insbesondere dann vor, wenn eine nachweisbare psychische Belastung, Angstzustände oder eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegeben sind – eine bloße Ungewissheit genügt hingegen nicht.
Das Gericht lehnte einen Schadensersatzanspruch ab, weil kein konkreter immaterieller Schaden nachgewiesen wurde, obwohl möglicherweise ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO vorlag.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren unterbrochen, um die Entscheidung des EuGH zur Interpretation von Art. 82 DSGVO abzuwarten.
Der EuGH soll klären, ob schon die Missachtung des Auskunftsrechts oder die Unsicherheit bezüglich der Datenverarbeitung als erstattungsfähiger immaterieller Schaden anzusehen ist.
Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für Haftungsfragen im Bewerbungsprozess nach sich ziehen. Unternehmen sollten ihre datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zukünftig mit größter Sorgfalt beachten, um Schadensersatzansprüchen vorzubeugen

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