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EuGH: Fahrzeiten unter Arbeitgebervorgaben sind Arbeitszeit - auch für Mitfahrende

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

EuGH: Fahrtzeiten unter Arbeitgebervorgaben gelten als Arbeitszeit – auch für mitfahrende Beschäftigte

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass Fahrzeiten, die vom Arbeitgeber vollständig vorgegeben werden, als Arbeitszeit gelten. Diese Einordnung betrifft auch Beschäftigte, die ausschließlich als Beifahrer unterwegs sind. Die Entscheidung ist von großer Tragweite für das Arbeitszeitrecht und die praktische Umsetzung im Betrieb.

Hintergrund des Falls: Arbeitgeber organisiert sämtliche Fahrten

In dem verhandelten Fall waren Beschäftigte eines spanischen Betriebs täglich an unterschiedlichen Einsatzstellen tätig. Für die Anreise begaben sie sich zunächst zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt, wo sie ein Dienstfahrzeug sowie Arbeitsmaterial erhielten und anschließend gemeinsam zu den jeweiligen Einsatzorten befördert wurden.

Abfahrtszeit, Fahrstrecke, Transportmittel und Rückkehrzeitpunkt wurden vollständig vom Arbeitgeber vorgegeben. Dennoch galten diese Fahrzeiten gemäß Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit.

EuGH: Merkmale der Arbeitszeit zweifelsfrei gegeben

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24) fest, dass solche Fahrten als Arbeitszeit zu werten sind.

Während der Fahrt unterlagen die Beschäftigten vollumfänglich den Weisungen des Arbeitgebers und verfügten über keine freie Zeiteinteilung. Da die Fahrt vollständig in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden war, lagen sämtliche Voraussetzungen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie vor.

Fehlende Gestaltungsfreiheit und Weisungsgebundenheit als zentrale Kriterien

Entscheidend war, dass die Beschäftigten weder Route noch Zeitpunkt oder Beförderungsmittel beeinflussen konnten. Es war ihnen nicht möglich, persönlichen Angelegenheiten nachzugehen oder den Verlauf der Fahrt selbst zu bestimmen. Die Fahrzeiten waren dadurch untrennbar mit der Arbeitsleistung verbunden. Der EuGH hob hervor, dass Arbeitszeit stets dann gegeben ist, wenn Beschäftigte nicht frei über ihre Zeit verfügen und keinen eigenen Interessen nachgehen können.

Relevanz für Beschäftigte ohne feste Arbeitsstätte

Das Gericht bezog sich auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der bei Außendiensttätigkeiten oder Beschäftigungen ohne festen Arbeitsplatz bereits die Anfahrt zum Kunden als Arbeitszeit anzusehen ist. Auch hier befanden sich die Beschäftigten während der Fahrt im Dienst des Arbeitgebers, da sich der Arbeitsort nicht ausschließlich auf den Ort der eigentlichen Tätigkeit beschränken lasse. Die Arbeitsleistung beginne bereits mit Antritt der arbeitgeberseitig organisierten Fahrt.

Arbeitszeit bedeutet nicht zwingend Vergütungspflicht

Entscheidend ist: Selbst wenn ein Zeitraum nach dem Arbeitszeitrecht als Arbeitszeit einzustufen ist, bedeutet dies nicht automatisch einen Anspruch auf Vergütung.

Die Frage, ob Reisezeiten zu bezahlen sind, bestimmt sich nach den Vorgaben des Tarifvertrags, des Arbeitsvertrags oder der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine niedrigere Vergütung für Reisezeiten ist rechtlich zulässig, sofern im Gesamtergebnis der Mindestlohn gewahrt bleibt. Hierbei zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Maßstäben des Arbeitszeitrechts und des Vergütungsrechts.

Konsequenzen für Arbeitgeber in Deutschland und die betriebliche Organisation

Auch in Deutschland wirkt sich das Urteil unmittelbar aus. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie ist hier durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) umgesetzt; entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort die Fahrten zu wechselnden Einsatzorten Arbeitszeit darstellen. Für Arbeitgeber bedeutet das konkret: Die täglichen Höchstarbeitszeiten von acht – ausnahmsweise zehn – Stunden sowie die Mindestruhezeit von elf Stunden müssen einschließlich der angeordneten Fahrzeiten eingehalten werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach § 22 ArbZG.

Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen Fahrzeiten nicht als Arbeitszeit gelten, sind insoweit unwirksam. Auch Betriebsvereinbarungen können diese Einordnung nicht abbedingen; sie scheitern zusätzlich häufig an § 77 Abs. 3 BetrVG, da Arbeitszeit und Vergütung typischerweise tariflich geregelt sind. Davon zu unterscheiden bleibt die Vergütungsfrage: Eine abweichende – auch geringere – Bezahlung der Fahrzeiten kann tarif- oder einzelvertraglich vereinbart werden, solange im Gesamtergebnis der gesetzliche Mindestlohn gewahrt bleibt.

Empfehlenswert ist daher eine Überprüfung bestehender Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Zeiterfassungsprozesse. Vorgaben zur Sammelpunktorganisation, zur Nutzung von Firmenfahrzeugen sowie zu Schicht- und Einsatzplänen sollten daraufhin angepasst werden, dass die gesetzlichen Höchstgrenzen unter Einrechnung der Fahrzeiten zuverlässig eingehalten werden.

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