Haftung des Geschäftsführers wegen Sorgfaltspflichtverletzung
Nach § 43 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden. Diese gesetzliche Leitlinie bildet den zentralen Maßstab für die Haftung im Innenverhältnis zur Gesellschaft.
Die Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere eine ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft, die sorgfältige Dokumentation geschäftlicher Entscheidungen, eine fundierte Risikobewertung sowie eine transparente und regelmäßige Information der Gesellschafter. Der Geschäftsführer verwaltet das Gesellschaftsvermögen treuhänderisch und trägt hierfür die volle Verantwortung.
Weder ein geringes Alter noch mangelnde unternehmerische Erfahrung entlasten von dieser Verantwortung. Wer das Amt des Geschäftsführers übernimmt, muss die erforderlichen Kenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein unerfahrener Geschäftsführer haftet daher grundsätzlich ebenso wie ein langjährig tätiger Berufsträger.
Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten und entsteht der Gesellschaft hierdurch ein Schaden, ist er zum Ersatz verpflichtet. Bestehen mehrere Geschäftsführer, haften sie regelmäßig als Gesamtschuldner. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG innerhalb von fünf Jahren.
Haftung der Gesellschafter bei Auszahlung des Stammkapitals
Das Stammkapital einer GmbH unterliegt dem strengen Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 GmbHG. Es dient dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger und darf grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
Erfolgt dennoch eine unzulässige Auszahlung, ist diese von der Gesellschaft zurückzufordern. Die Zahlung kann zudem als veruntreuende Handlung gewertet werden, wenn hierdurch das gebundene Vermögen der Gesellschaft beeinträchtigt wird.
Ist eine Rückzahlung durch den empfangenden Gesellschafter nicht möglich, kann unter Umständen eine Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft in Betracht kommen – und zwar in Höhe des unrechtmäßig ausgezahlten Betrages.
Maßgeblich ist stets, ob durch die Zahlung eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Entscheidend ist nicht allein die Auszahlung an sich, sondern deren wirtschaftliche Auswirkung auf das Vermögen der GmbH.
Grenzen der Vertretungsmacht und Zurechnung
Für die rechtliche Bewertung kommt es außerdem darauf an, ob das Handeln des Geschäftsführers noch im Rahmen seiner organschaftlichen Stellung erfolgt.
Überschreitet der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht in einer Weise, bei der kein innerer Zusammenhang mehr mit seinen gesellschaftlichen Aufgaben besteht, kann sein Verhalten ausnahmsweise nicht mehr der Gesellschaft zugerechnet werden. Dies setzt jedoch gravierende Pflichtverstöße voraus.
In der Praxis wird bei Untreuehandlungen regelmäßig eine Zurechnung vorgenommen, da der Geschäftsführer typischerweise gerade in Ausübung seiner Organstellung handelt.