Damit die Sanierung eines Unternehmens erfolgreich verläuft, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Ziel der Sanierung
Durch den Erhalt des Unternehmens sollen sowohl die Liquidation vermieden als auch die Gläubiger mit den erwirtschafteten Gewinnen befriedigt werden. Als Sanierungsmöglichkeiten kommen insbesondere das Schutzschirmverfahren als Sonderform der Eigenverwaltung sowie das Insolvenzplanverfahren in Betracht.
Eigenverwaltung beziehungsweise Schutzschirmverfahren
Ziel dieses Verfahrens ist die Vorlage eines Insolvenzplans. Der Vorteil des Schutzschirmverfahrens gegenüber der regulären Eigenverwaltung besteht darin, dass ein Sachwalter frei wählbar ist und die Verbindlichkeiten weiterhin beglichen werden können.
Im Vergleich zum klassischen Insolvenzverfahren behalten Geschäftsführung und Vorstand ihre Vertretungs- und Verfügungsbefugnis; ein Sachwalter überwacht lediglich die Sanierung.
Voraussetzungen sind:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit
- Antrag auf Eigenverwaltung
- Bestätigung der Insolvenzgründe durch einen unabhängigen Experten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt)
Das Verfahren wird durch die Vorlage des Insolvenzplans oder dessen Aufhebung beendet.
Auch die übertragene Sanierung ist möglich. Dabei werden gesunde Unternehmensanteile als Asset Deal verkauft. Der Erwerber erhält die Aktiva des Unternehmens, während die Passiva beim Schuldner verbleiben. Durch den Verkaufserlös werden die Insolvenzgläubiger befriedigt.
Eine Sanierung ist ausgeschlossen bei:
- offensichtlicher Insolvenzverschleppung
- Verletzung von Buchführungspflichten
- fehlender Kooperationsbereitschaft
Insolvenzplanverfahren
Die Vorlage des Insolvenzplans kann durch mich, den Insolvenzverwalter oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Ein Insolvenzplan besteht immer aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil.
Im darstellenden Teil werden die Unternehmenslage, die Insolvenzursachen und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen beschrieben. Die Insolvenzordnung ermöglicht hier verschiedene Sanierungserleichterungen, wie zum Beispiel erleichterte Kündigungsmöglichkeiten für langfristige Dauerschuldverhältnisse oder die erleichterte Kündigung von Mitarbeitern. Zudem kann ein Sanierungsexperte in die Geschäftsführung berufen werden.
Im gestaltenden Teil werden Gläubiger und Insolvenzgericht über die Ziele des Plans informiert – etwa Eigensanierung, übertragene Sanierung, Liquidation oder ein Moratorium zur Stundung – sowie über den Weg, wie diese Ziele erreicht werden sollen.
Gerichtliche Vorprüfung
Im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung soll verhindert werden, dass offensichtlich rechtswidrige oder aussichtslose Pläne überhaupt weiter bearbeitet werden. Bei positivem Ergebnis wird der Insolvenzplan an die Gläubigerversammlung weitergeleitet.
Gläubigerversammlung
Diese entscheidet anschließend darüber, ob der Insolvenzplan bestätigt oder verworfen wird.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
- Insolvenzordnung (InsO)