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Rechtsanwalt Korruptions- und Bestechungsdelikte Kleve

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigung bei Korruptionsvorwürfen

Korruption durchdringt nahezu alle Bereiche unserer Gesellschaft. Es handelt sich dabei um den Missbrauch von Macht- oder Vertrauenspositionen innerhalb von Unternehmen, Behörden oder anderen Institutionen zum eigenen oder fremden Vorteil. Unter rechtlichen Termini wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme fasst der Begriff „Korruption“ zusammen. Ein Ermittlungsverfahren kann für die Betroffenen eine erhebliche rechtliche Herausforderung darstellen.

Als Rechtsanwalt im Wirtschaftsstrafrecht biete ich eine erstklassige Verteidigung für Personen an, die mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert sind. Mit umfassender Expertise und langjähriger Erfahrung stehe ich bereit, Sie kompetent zu beraten und zu verteidigen. Ich sichere zu, dass Ihre Position während des Ermittlungsverfahrens gestärkt wird und Ihre Rechte als Beschuldigter jederzeit geschützt sind. Zählen Sie auf mich, um für Ihre Interessen einzutreten!

Die strafrechtlichen Korruptionsdelikte

Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält eine Vielzahl von Korruptionsdelikten, die darauf abzielen, sowohl den fairen Wettbewerb als auch die Integrität staatlicher und politischer Institutionen zu schützen. Die entsprechenden Vorschriften lassen sich in unterschiedliche Schutzbereiche einordnen.

Eine zentrale Gruppe bilden die Amtsdelikte gemäß §§ 331 bis 335a StGB. Diese Vorschriften betreffen insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung im öffentlichen Dienst. Ihr Zweck besteht darin, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität, Neutralität und Unbestechlichkeit staatlicher Entscheidungsträger zu sichern.

Daneben regeln §§ 299 und 300 StGB die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Diese Tatbestände sind dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen und dienen dem Schutz eines lauteren nationalen und internationalen Wettbewerbs. Strafbar ist hier insbesondere die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb durch das Annehmen oder Gewähren von Vorteilen.

Eine weitere spezielle Ausprägung stellen die Vorschriften zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen gemäß §§ 299a und 299b StGB dar. Diese Normen erfassen korruptive Verhaltensweisen von Angehörigen medizinischer Heilberufe sowie von Vorteilsgebern und sollen die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen gewährleisten.

Darüber hinaus enthält das StGB besondere Regelungen zum Schutz demokratischer Prozesse. Hierzu zählen die Wählerbestechung gemäß § 108b StGB sowie die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass politische Entscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden und das Vertrauen in parlamentarische Institutionen gewahrt bleibt.

Korruptionsdelikte bei öffentlichen Bediensteten

Die §§ 331 bis 335a StGB regeln die sogenannten Amtsdelikte. Sie erfassen insbesondere die Vorteilsannahme, die Bestechlichkeit, die Vorteilsgewährung sowie die Bestechung und dienen dem Schutz der Integrität des öffentlichen Dienstes.

Nach § 331 Abs. 1 StGB macht sich ein Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person strafbar, wenn sie für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Dieses Delikt wird als Vorteilsannahme bezeichnet. Spiegelbildlich betrifft die Vorteilsgewährung diejenigen Personen, die einem Amtsträger, einer besonders verpflichteten Person oder einem Soldaten der Bundeswehr einen solchen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren.

Die §§ 332 und 334 StGB regeln demgegenüber die Bestechlichkeit und die Bestechung. Der zentrale Unterschied zur Vorteilsannahme beziehungsweise Vorteilsgewährung liegt in der Bewertung der zugrunde liegenden Diensthandlung. Während bei der Vorteilsannahme oder -gewährung der Vorteil im Zusammenhang mit einer grundsätzlich rechtmäßigen Dienstausübung steht, setzen Bestechlichkeit und Bestechung voraus, dass die Diensthandlung pflichtwidrig ist, also gegen Dienstpflichten verstößt.

Vorteilsannahme und Bestechlichkeit können ausschließlich auf der Empfängerseite begangen werden, also durch Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sowie Richter oder Schiedsrichter. Vorteilsgewährung und Bestechung betreffen hingegen die Geberseite und können von jedermann verwirklicht werden.

Der Begriff des Amtsträgers ist im Strafgesetzbuch legaldefiniert. Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. Darüber hinaus gelten auch Personen als Amtsträger, die in anderer Weise zur Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben bestellt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können beispielsweise auch Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten unter bestimmten Voraussetzungen als Amtsträger eingeordnet werden.

Für die Strafbarkeit ist bereits das Fordern, Anbieten oder Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass der Vorteil tatsächlich gewährt oder angenommen wird. Ebenso bedarf es heute regelmäßig nicht mehr des Nachweises einer konkret bestimmten Diensthandlung als Gegenleistung; entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Vorteil und Dienstausübung.

Strafmaß und weitere Konsequenzen von Korruption

Die dargestellten Korruptionsdelikte können für die Beteiligten gravierende strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen haben.

Die Vorteilsannahme durch einen Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person sowie die Vorteilsgewährung werden grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für Richter und Schiedsrichter sieht das Gesetz einen erhöhten Strafrahmen vor; hier kann die Freiheitsstrafe gemäß § 331 Abs. 2 und § 333 Abs. 2 StGB bis zu fünf Jahre betragen.

Noch deutlich höher sind die Strafrahmen bei Bestechlichkeit und Bestechung angesetzt. Bestechlichkeit wird regelmäßig mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich. Für Richter und Schiedsrichter beträgt der Strafrahmen in der Regel ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 332 Abs. 2 StGB). Die Bestechung wird üblicherweise mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 334 Abs. 1 StGB).

In besonders schweren Fällen von Bestechlichkeit oder Bestechung kann sich das Höchstmaß der Freiheitsstrafe auf bis zu zehn Jahre erhöhen (§ 335 StGB). Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn sich die Tat auf einen Vorteil von erheblichem Ausmaß bezieht, der Täter wiederholt Vorteile für künftige Diensthandlungen annimmt oder gewährt oder wenn er in organisierter Form, etwa im Zusammenwirken mit mehreren Beteiligten, handelt. Von einem erheblichen Ausmaß wird in der Regel ausgegangen, wenn der Wert des Vorteils 50.000 Euro übersteigt.

Neben den strafrechtlichen Sanktionen drohen Beamten, Richtern und sonstigen besonders verpflichteten Personen regelmäßig disziplinarrechtliche Maßnahmen. Bestechlichkeit und Vorteilsannahme stellen zugleich Dienstvergehen dar und können – abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens – bis zur Entfernung aus dem Dienst führen.

Korruption und Bestechung im geschäftlichen Bereich

§ 299 StGB regelt die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und dient in erster Linie dem Schutz eines lauteren und fairen Wettbewerbs.

Nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen einen Mitbewerber im In- oder Ausland unlauter zu begünstigen. In diesem Fall spricht man von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Spiegelbildlich stellt § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines solchen Vorteils unter Strafe; dies bezeichnet man als Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Ziel der Vorschrift ist es, Wettbewerbsverzerrungen durch verdeckte Vorteilsgewährungen zu verhindern.

Darüber hinaus erfasst § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch Konstellationen, in denen ein Angestellter oder Beauftragter ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen zu begehen. Auch hier handelt es sich um Bestechlichkeit. Entsprechend stellt § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils zu diesem Zweck unter Strafe. Diese Variante schützt insbesondere die wirtschaftliche Integrität und Vermögensinteressen des betroffenen Unternehmens.

Den Tatbestand der Bestechlichkeit gemäß § 299 Abs. 1 StGB können ausschließlich Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens verwirklichen. Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB kann hingegen von jedermann begangen werden.

Sowohl Bestechlichkeit als auch Bestechung im geschäftlichen Verkehr werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen sieht § 300 StGB einen erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Korruption im Gesundheitssektor

Im Gesundheitswesen bestehen besondere strafrechtliche Regelungen, um sicherzustellen, dass medizinische Entscheidungen nicht durch unzulässige wirtschaftliche Vorteile beeinflusst werden und kein unlauterer Wettbewerb entsteht.

Die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gemäß § 299a StGB richtet sich an Angehörige bestimmter Heilberufe, etwa Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker. Strafbar macht sich, wer im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln, bei der Beschaffung von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen im Wettbewerb unlauter zu begünstigen. Geschützt wird dabei sowohl das Vertrauen der Patienten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen als auch die Lauterkeit des Wettbewerbs im Gesundheitswesen.

Demgegenüber erfasst § 299b StGB die Bestechung im Gesundheitswesen. Hier macht sich strafbar, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um im Wettbewerb bevorzugt zu werden, etwa bei der Verschreibung oder Beschaffung von Arzneimitteln. Auch in diesen Fällen steht die Verhinderung unlauterer Bevorzugungen im Mittelpunkt.

Beide Vorschriften stellen sicher, dass medizinische Entscheidungen ausschließlich am Wohl der Patienten und an sachlichen Kriterien ausgerichtet bleiben und nicht durch verdeckte finanzielle Anreize beeinflusst werden.

Was wird im Kontext von Korruptionsdelikten als Vorteil betrachtet?

Ein Vorteil im strafrechtlichen Sinne ist jede Leistung, die die rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert und auf die kein rechtlicher Anspruch besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen unmittelbaren Vermögenszuwachs handelt. Häufig liegt der Vorteil in einer Geldzahlung, jedoch können auch Rabatte, zinsgünstige Darlehen, Provisionen, Prämien oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigungen erfasst sein. Darüber hinaus zählen auch immaterielle Vorteile wie berufliche Förderungen, Auszeichnungen oder sonstige persönliche Begünstigungen hierzu.

Nicht jede Zuwendung zwischen Geschäftspartnern stellt jedoch eine strafbare Bestechung im geschäftlichen Verkehr dar. Zulässig sind sogenannte sozialadäquate Zuwendungen, also Vorteile, die sich im Rahmen gesellschaftlich üblicher Gepflogenheiten bewegen. Entscheidend ist, dass durch die Annahme kein Eindruck entsteht, der Empfänger könne sich hierdurch in seiner Entscheidungsfreiheit beeinflussen lassen oder sei zu einer bestimmten Gegenleistung verpflichtet.

Kleinere Werbegeschenke, angemessene Einladungen zu Geschäftsessen oder übliche Trinkgelder gelten in der Praxis häufig als unproblematisch. Ob eine Zuwendung noch sozialadäquat ist, hängt jedoch stets vom konkreten Einzelfall, der Höhe des Vorteils sowie von den branchenüblichen Standards ab. Maßgeblich ist, ob die Zuwendung objektiv geeignet ist, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen oder unangemessenen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen zu nehmen.

Besondere Vorsicht ist bei sogenannten Schmiergeldern oder Beschleunigungszahlungen im Ausland geboten. Auch wenn solche Praktiken in einzelnen Staaten verbreitet sein mögen, rechtfertigt dies keine strafrechtliche Privilegierung nach deutschem Recht. Entscheidend ist stets die Bewertung nach den Maßstäben des deutschen Strafrechts.

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Meine Tätigkeit bei Korruptions- und Bestechlichkeitsvorwürfen

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht verstehe ich die Komplexität und Sensibilität von Korruptions- und Bestechungsvorwürfen. Ich biete sowohl Amtsträgern als auch Privatpersonen eine umfassende und engagierte strafrechtliche Vertretung in diesen Angelegenheiten.

Mit meiner Erfahrung und dem notwendigen Fachwissen unterstütze ich Mandanten in allen Phasen des Verfahrens – von der polizeilichen Untersuchung über die Verteidigung bis hin zur Vertretung vor Gericht.

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht setze ich mich für die Rechte und Interessen meiner Mandanten ein und strebe danach, die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Mein Ziel ist es, Sie durch herausfordernde rechtliche Situationen zu führen und Ihnen dabei zu helfen, Ihre Reputation zu schützen.

Ich biete eine individuelle Betreuung, maßgeschneiderte Strategien und eine engagierte Verteidigung, um sicherzustellen, dass Sie optimal vertreten sind.

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Häufige Fragen (FAQ)

Spezialisierte Polizeidienststellen, insbesondere Abteilungen für Wirtschaftskriminalität, führen Ermittlungen bei Verdacht auf Korruptionsdelikte durch. In einigen Fällen gibt es auch spezielle Abteilungen und Wirtschaftsbehörden innerhalb der Staatsanwaltschaft, die sich mit diesen Angelegenheiten befassen.
Generell wird das Angebot, das Gewähren und das Versprechen von Geschenken sowie anderen Vorteilen gegenüber Beamten, Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes oder Angestellten im Geschäftsleben als Bestechung bezeichnet. Wenn diese Personen solche Vorteile annehmen, spricht man von Bestechlichkeit.
Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn der Vorteil vor seiner Annahme durch die zuständige Behörde genehmigt wurde oder der Amtsträger unmittelbar nach Erhalt oder Fordern des Vorteils diesen bei der Behörde anzeigt und sie ihn daraufhin genehmigt (§ 331 Abs. 3 StGB).
Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine bewusste Verknüpfung zwischen der Diensthandlung und dem Vorteil besteht, also wenn der Vorteil als Gegenleistung für die Diensthandlung gewährt wird.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, ob die konkrete Diensthandlung in Verbindung mit dem Vorteil steht. Bei Bestechlichkeit wird ein Vorteil angenommen, um die Diensthandlung unsachgemäß zu beeinflussen. Bei der Vorteilsannahme wird ein Vorteil akzeptiert, ohne dass eine spezifische Diensthandlung als Gegenleistung erfolgt.
Die Straftaten der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat vollendet ist.
Es existiert keine spezifische gesetzliche Vorschrift hierzu. Im Allgemeinen kann ich sagen, dass Geschenke, die einen Wert von über 25 € haben, eine Genehmigung benötigen, da sonst die Gefahr einer Vorteilsannahme besteht. Geschenke von Dritten, mit denen dienstliche Beziehungen bestehen, sollte man daher ablehnen.
Korruptionsdelikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt. Dazu zählen Wählerbestechung und Abgeordnetenbestechung gemäß § 108b und § 108e StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB sowie Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen gemäß § 299a und § 299b StGB.
Vorgehensweise: Empfang einer Vorladung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf ein Korruptionsdelikt, Durchführung einer Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden, Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft, Anordnung von Vermögensarrest oder Vermögenseinziehung.
Kontaktieren Sie umgehend mich als Ihren Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht. Eine einmal getätigte Aussage vor den Ermittlungsbehörden kann nur schwer glaubhaft zurückgenommen werden. Insbesondere für Unternehmer ist bereits der Verdacht auf Korruption oder Bestechung schädlich für das Vertrauen der Mitarbeiter und Kunden.

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