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Rechtsanwalt Insolvenzverschleppung Kleve

Dienstleistung im Insolvenzrecht

Insolvenzverschleppung und die strafrechtlichen Folgen

Unternehmensinsolvenzen sind keinesfalls ungewöhnlich und stellen einen natürlichen Teil des Wirtschaftslebens dar. Dies wird durch die hohe Anzahl der jährlich eingereichten Insolvenzanträge deutlich. Dennoch sind sich viele Betroffene nicht darüber im Klaren, dass ein enger Zusammenhang zwischen Insolvenz und Strafrecht besteht. Bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens (sowie bei dessen Abweisung aufgrund fehlender Vermögenswerte) können insolvenzbezogene Sachverhalte zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden, ohne dass es einer gesonderten Strafanzeige bedarf. Im Falle der Insolvenzverschleppung können unangenehme strafrechtliche Konsequenzen drohen, selbst wenn keine vorsätzliche Handlung vorliegt.

Insolvenzstrafrecht: Rechtsberatung zu potenziellen Straftaten

Erlebt ein Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten, bringt das Risiken mit sich, insbesondere für die Vertreter des Unternehmens.

  • Fehlen angemessene Maßnahmen, können diese Risiken zu insolvenzbedingten Straftaten und anderen wirtschaftlichen Delikten führen.
  • Viele Unternehmer sind sich dieser möglichen Gefahr nicht ausreichend bewusst.

Um rechtlich abgesichert zu sein, ist daher ein fundiertes Verständnis der deutschen Insolvenzordnung (InsO) und des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) von entscheidender Bedeutung.

Zu den wesentlichen Normen in diesem Bereich zählen:

  • Stundung der Insolvenz gemäß § 15a InsO
  • Insolvenzverschleppung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • Insolvenz durch falsche Abrechnung oder Buchung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 StGB
  • Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB
  • Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB
  • Begünstigung des Schuldners gemäß § 283d StGB
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB
  • Untreue gemäß § 266 StGB
  • Unterschlagung gemäß § 246 StGB
  • Betrug gemäß § 263 StGB

Bei Verdacht auf eine Straftat informiert die Staatsanwaltschaft und leitet gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren ein.

  • Wenn ausreichend Verdachtsmomente und Beweise vorliegen, kann es zu einer Anklage wegen Insolvenzstraftaten vor Gericht kommen.
Meine Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht bietet umfassende rechtliche Unterstützung in verschiedenen Rechtsangelegenheiten an. Ich erarbeite unter Berücksichtigung unterschiedlicher Rechtsgebiete praktikable und effektive Lösungen für meine Mandanten und deren individuelle rechtliche Situation.

Späte Anmeldung der Insolvenz

Insolvenzverschleppung bezeichnet die verzögerte oder fehlerhafte Einreichung eines Insolvenzantrags. Eine solche Verzögerung ist gemäß der Insolvenzordnung (InsO) strafbar. 

Nach § 15a InsO besteht eine entsprechende Antragspflicht für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.

  • Demnach müssen die Vertreter der juristischen Person im Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern einreichen. 
  • Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 15a Abs. 4 InsO. 
  • Die Nichteinhaltung dieser Pflicht stellt eine Straftat dar.

Nach § 15a Abs. 4 InsO droht bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Stellung des Antrags eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

  • Bei fahrlässigem Handeln droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Für die strafrechtliche Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Insolvenzverschleppung muss eine Insolvenzantragspflicht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens gegeben sein.

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht analysiere ich Ihren Fall mit umfassendem Fachwissen und Sorgfalt, um Ihnen klare Handlungsempfehlungen für das bestmögliche Ergebnis zu bieten.

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgt durch verschiedene Methoden. Dabei unterscheide ich zwischen betriebswirtschaftlicher und wirtschaftsstrafrechtlicher Vorgehensweise:

Bei der betriebswirtschaftlichen Methode ermittele ich alle fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag und vergleiche diese mit den liquiden Mitteln.

  • Diese Herangehensweise kann für Strafverfolgungsbehörden mitunter eine Herausforderung darstellen.

Die wirtschaftsstrafrechtliche Methode berücksichtigt alle Anzeichen, die auf eine kritische Liquiditätssituation hindeuten. Zu solchen Anzeichen zähle ich unter anderem:

  • Ausstehende Sozialversicherungsbeiträge
  • Häufige Mahnungen und Zwangsvollstreckungen
  • Offene Lohnforderungen
  • Kreditkündigungen
  • Rücklastschriften
  • Überschreitung von Kreditlimits
  • Steuerrückstände.

Verteidigung in Insolvenzstrafverfahren durch einen Rechtsanwalt

Eine erfolgreiche Verteidigung wird häufig erreicht durch:

  • Erstellung einer Liquiditätsbilanz
  • Vorlage von Belegen über Fälligkeit oder Unstetigkeit der Forderungen
  • Nachträgliche Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen

Dies begründe ich damit, dass nicht fällige Forderungen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen.

Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Eine Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung entsteht, wenn er die gesetzliche Insolvenzantragspflicht ignoriert und trotz bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellt oder bewusst unterlässt, wodurch Gläubiger geschädigt werden.

Verhalten bei drohender Insolvenz

Bei drohender Insolvenz stellt sich die Frage, welche Zahlungen der Geschäftsführer noch leisten darf, welche er leisten muss und welche er auf keinen Fall mehr leisten sollte. 

In diesem Zusammenhang drohen Haftungen wegen:

  • Vermögensminderung gemäß § 64 GmbHG, 
  • Insolvenzverschleppung gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 15a InsO sowie 
  • eine allgemeine Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG eintreten.

Zweck der Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung dient:

  • der Sicherung der Interessen der Gläubiger
  • dem Schutz des Vermögens der GmbH
  • der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger
  • der Verhinderung der Bevorzugung einzelner Gläubiger

Falls der Geschäftsführer unbefugt Gesellschaftsvermögen ausgezahlt oder Zahlungen veranlasst hat, kann er zur Rückzahlung oder zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Ziel der Verteidigung

Ein Ziel meiner Verteidigung kann darin bestehen:

  • die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht davon zu überzeugen, dass etwaige Straftaten fahrlässig begangen wurden

Das gesetzliche Strafmaß fällt in solchen Fällen geringer aus.

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Gerne erfolgt eine umfassende und persönliche Beratung zu Ihrem Anliegen.

Meine Tätigkeit bei Verdacht auf Insolvenzverschleppung

Ich biete umfassende rechtliche Beratung und Vertretung im Insolvenzstrafrecht.

Zu meinen Dienstleistungen gehören:

  • Geschäftsführerhaftung

  • Gläubigervertretung

  • Insolvenzanfechtung

  • Insolvenzantrag und -verfahren

  • Insolvenzstrafrecht | Insolvenzverschleppung

  • Restrukturierung /Sanierung

Ich erläutere Ihnen die Risiken einer Insolvenz und zeige Wege auf, wie Sie effektiv strafrechtlichen Problemen vorbeugen können.

Ich kombiniere juristische Expertise mit betriebswirtschaftlichem Know-how und branchenspezifischer Erfahrung, um Sie bei der Restrukturierung und Sanierung Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Im Falle einer Insolvenzverschleppung strebe ich an, das Ermittlungsverfahren einzustellen oder im Falle einer Anklage einen Freispruch oder eine milde Strafe für meine Mandanten zu erreichen. Kontaktieren Sie mich noch heute, um von meinem Fachwissen zu profitieren.

Wird gegen Sie aufgrund von Insolvenzverschleppung ermittelt? Zögern Sie nicht, einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu konsultieren, um einer Gefängnisstrafe oder Geldstrafe zu entgehen!

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung beschreibt die verspätete oder unterlassene Stellung eines Insolvenzantrags durch einen Geschäftsführer oder die verantwortlichen Personen eines Unternehmens, obwohl bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Das Verzögern der Insolvenzanmeldung kann schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben. Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setze ich mich gemäß § 15a InsO einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe aus, wenn ich trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag stelle.

Die Bescheinigung muss von einem erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellt werden. Ich muss sie bei Antragstellung vorlegen. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, ist ein Schutzschirmverfahren nicht möglich.

Nach § 15b InsO haftet der Geschäftsführer persönlich, das heißt mit seinem Privatvermögen, für Zahlungen, die er nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vornimmt. Dies geschieht zu dem Zeitpunkt, an dem die Insolvenzverschleppung beginnt, da solche Zahlungen die Insolvenzmasse reduzieren.

Der Begriff „Zahlungen“ bezieht sich nicht ausschließlich auf Geldtransaktionen. Er umfasst sämtliche Handlungen, die die Insolvenzmasse beeinflussen, wie etwa Abtretungen, Aufrechnungen oder Abbuchungen vom Konto der zahlungsunfähigen GmbH. Zudem muss ich nachweisen, dass dem Geschäftsführer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Ja, wenn ich keinen fristgerechten Insolvenzantrag stelle, droht mir eine strafrechtliche Verfolgung! Darüber hinaus könnte auch ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a StGB gegen mich eingeleitet werden. Im schlimmsten Fall wird zusätzlich wegen Untreue gemäß § 266 StGB ermittelt.

Die Haftung von Geschäftsführern gemäß § 64 GmbHG unterliegt grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entsteht. Hierbei ist die betreffende Zahlung entscheidend. Auch die strafrechtliche Verfolgung gemäß § 78 StGB verjährt in der Regel nach 5 Jahren.

Die Pflicht zur Einreichung eines Insolvenzantrags gilt ausschließlich für juristische Personen wie GmbHs, AGs, OHGs, Vereine und KGs. Auch ausländische Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben, fallen darunter. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, insbesondere die Geschäftsführer, tragen die Verantwortung für die Einreichung des Insolvenzantrags.

Nach §15a Absatz 1 InsO ist es erforderlich, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Falle von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern handelt – dies bedeutet, ich muss unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Falls Sie einen konkreten und nachvollziehbaren Verdacht hegen, dass eine Insolvenzverschleppung nach dem StGB vorliegt, habe ich die Möglichkeit, dies anzuzeigen, indem ich einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht einreiche.

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