Baumann Recht - Starke Rechtsberatung und Insolvenzexpertise aus einer Hand.

Rechtsanwalt Generalbevollmächtigter, Sanierungs-Geschäftsführer, Notgeschäftsführer, Notvorstand und Liquidator Kleve

Dienstleistung im Insolvenzrecht

Handlungsfähigkeit in der Krise sicherstellen

In vielen Unternehmen kommt es gerade in der Krise zu Führungslosigkeit oder Handlungsunfähigkeit: Der Geschäftsführer ist verstorben, schwer erkrankt, zurückgetreten oder zwischen den Gesellschaftern herrscht Streit. Die Gesellschaft ist aber weiterhin verpflichtet, Verträge zu erfüllen, Steuern zu erklären und Entscheidungen zu treffen.

In solchen Situationen werden spezialisierte Anwälte wie BaumannRecht häufig als Generalbevollmächtigte, Sanierungsgeschäftsführer, Notgeschäftsführer oder Liquidatoren bestellt – entweder durch Gesellschafter oder durch Gerichte.

Generalbevollmächtigter & Sanierungsgeschäftsführer

In Sanierungs- und Insolvenznähe kann ein externer Generalbevollmächtigter oder Sanierungsgeschäftsführer helfen, das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Typische Aufgaben:
  • schnelle Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Lage
  • Stabilisierung des operativen Geschäfts
  • Erstellung von Sanierungs- und Liquiditätskonzepten
  • Verhandlungen mit Banken, Lieferanten, Vermietern und weiteren Gläubigern
  • Begleitung oder Gestaltung von Insolvenzverfahren (Eigenverwaltung, Schutzschirm)

Baumann Recht bringt hier die Kombination aus juristischer Expertise und Sanierungserfahrung ein und sorgt für klare Entscheidungsstrukturen.

Wenn Ihr Unternehmen akut führungslos ist oder schnell Entscheidungen benötigt, stellen wir als Notgeschäftsführer oder Notvorstand die Handlungsfähigkeit wieder her. Fordern Sie jetzt professionelle Unterstützung an.

Notgeschäftsführer & Notvorstand

Ist eine Gesellschaft führungslos und die Gesellschafter sind nicht in der Lage, zeitnah Abhilfe zu schaffen, kann das Gericht einen Notgeschäftsführer (GmbH) oder Notvorstand (AG, Verein) bestellen. Gründe:

  • Tod des bisherigen Geschäftsführers
  • länger andauernde schwere Erkrankung
  • unüberbrückbare Zerwürfnisse zwischen Gesellschaftern
  • Rücktritt oder Abberufung ohne Neubesetzung

Der Notgeschäftsführer stellt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicher, übernimmt die notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und schützt so auch Gläubigerinteressen.

Steht eine Sanierung an, übernehme ich als Generalbevollmächtigter oder Sanierungsgeschäftsführer Verantwortung, stabilisiere den Betrieb und entwickle belastbare Konzepte. Lassen Sie Ihre Situation umgehend prüfen.

Liquidator & Nachtragsliquidator

Ist die Gesellschaft aufgelöst, muss sie geordnet abgewickelt werden. Der Liquidator:

  • beendet laufende Geschäfte
  • verwertet Vermögenswerte
  • begleicht Schulden
  • verteilt verbleibendes Vermögen an Gesellschafter
  • übernimmt Publizitäts- und Berichtspflichten

Ein Nachtragsliquidator wird bestellt, wenn nach bereits abgeschlossener Liquidation noch Vermögenswerte auftauchen oder nachträglich Handlungsbedarf entsteht.

BaumannRecht übernimmt diese Funktionen regelmäßig – mit dem Ziel, ordnungsgemäße, transparente Abläufe zu gewährleisten und Haftungsrisiken zu minimieren.

Bei Gesellschafterstreit oder Blockaden sorge ich als neutraler externer Profi für klare Strukturen und sichere Entscheidungsprozesse. Holen Sie sich jetzt unabhängige Führung in der Krise.

Warum ein externer Profi sinnvoll ist

  • Neutralität bei Gesellschafterkonflikten
  • Fachkenntnis im Insolvenz-, Gesellschafts- und Sanierungsrecht
  • Erfahrung im Umgang mit Gerichten, Gläubigern und Behörden
  • schnelles Herstellen von Klarheit und Struktur in Krisensituationen
Muss eine Gesellschaft geordnet abgewickelt werden, übernehme ich als Liquidator oder Nachtragsliquidator die vollständige Abwicklung und minimiere Haftungsrisiken. Kontaktieren Sie mich für eine verlässliche Umsetzung.
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Gerne erfolgt eine umfassende und persönliche Beratung zu Ihrem Anliegen.

FAQs – Häufig gestellte Fragen

Bei Führungslosigkeit, z. B. Tod oder schwerer Erkrankung des bisherigen Geschäftsführers.
Wahlweise Gesellschafter oder das zuständige Gericht.
Umfassende Vollmachten zur Führung und Sanierung des Unternehmens.
Analyse, Stabilisierung, Finanzierung, Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen.
Bis der Grund der Führungslosigkeit behoben ist oder ein neuer Geschäftsführer bestellt wird.
Ja – aber unter anderen Maßstäben als ein regulärer Geschäftsführer.
Ja, durch Neutralität und professionelle Entscheidungsstrukturen.
Die Gesellschaft selbst – wie bei jeder Geschäftsführung.
Zur Abwicklung nachträglich entdeckter Vermögenswerte oder Ansprüche.
Ja, da klare Struktur und Professionalisierung Vertrauen schaffen.

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