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Rechtsanwalt Betrug Kleve

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

Betrugsvorwurf? Jetzt benötige ich anwaltliche Unterstützung!

Bereits in der Kindheit wird gelehrt, stets die Wahrheit zu sagen. Während kleine alltägliche Unwahrheiten in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt werden, kann eine Täuschung, die zu einem Vermögensvorteil führt, schnell als strafbarer Betrug gemäß § 263 StGB gelten. Dieses Delikt hat zum Ziel, das Vermögen zu schützen.

Für Unternehmer sind nicht nur der Grundtatbestand des Betrugs nach § 263 StGB von Bedeutung, sondern auch die Regelungen zum Subventionsbetrug und zum Kreditbetrug. Diese Formen des Betrugs sind besonders relevant, wenn der Unternehmer auf Subventionen oder Steuererleichterungen angewiesen ist und dabei falsche oder unvollständige Angaben macht oder die erhaltenen Mittel nicht zweckgerecht verwendet.

Das Gleiche gilt für falsche Angaben oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe.

Der „einfache“ Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug betragen. Dies verdeutlicht die ernsthaften Konsequenzen dieses Delikts.

Jeder Betrugsverdacht sollte daher ernst genommen werden. Nur mit der Unterstützung eines geeigneten Strafverteidigers können Sie eine Vorstrafe wegen Betrugs vermeiden.

Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht stehe ich Ihnen bundesweit mit meiner Kompetenz und Erfahrung in diesem und anderen Vermögensdelikten zur Seite.

Betrug gemäß § 263 StGB - Der grundlegende Tatbestand

Betrug zählt zu den ältesten Straftatbeständen überhaupt. Im Kern geht es darum, dass eine Person durch Täuschungshandlungen einen Irrtum bei einem anderen hervorruft, um sich selbst oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Strafrechtlich geregelt ist der Betrug in § 263 StGB.

Für juristische Laien ist es häufig schwierig zu unterscheiden, ob lediglich ein fehlgeschlagenes Geschäft vorliegt oder ob bereits der Straftatbestand des Betrugs erfüllt ist. Nicht jedes wirtschaftlich nachteilige oder enttäuschende Geschäft ist automatisch strafbar. Ebenso führt nicht jede Täuschung, die zu einem Schaden führt, zwangsläufig zu einer strafrechtlichen Verurteilung.

Typischerweise setzt Betrug eine Täuschung, einen dadurch verursachten Irrtum, eine Vermögensverfügung sowie einen Vermögensschaden voraus. Dabei ist entscheidend, dass der Täter mit Vorsatz handelt und auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil abzielt. Dass der angestrebte Vorteil letztlich nicht eintritt, schließt eine Strafbarkeit jedoch nicht zwingend aus. Bereits der Versuch ist strafbar.

Ein besonderes Beispiel stellt der Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB dar. Hier kann es bereits genügen, einen Antrag unter Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu stellen oder bewilligte Mittel nicht zweckentsprechend zu verwenden.

Da die Abgrenzung zwischen strafbarer Handlung und zivilrechtlicher Streitigkeit komplex sein kann, ist es ratsam, bereits bei einem entsprechenden Verdacht frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Zudem ist zu beachten, dass die Strafverfolgung in der Regel nicht von der Zustimmung des vermeintlich Geschädigten abhängt, sondern von Amts wegen erfolgen kann.

Anlagebetrug / Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB

Gemäß § 264a StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen gegenüber einer größeren Anzahl von Personen unrichtige, vorteilhafte Angaben über wesentliche Umstände macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, um dadurch das Anlageverhalten potenzieller Investoren zu beeinflussen.

Als „vorteilhaft“ im Sinne der Vorschrift gelten sämtliche Angaben, die geeignet sind, die Entscheidung eines Anlegers zugunsten der angebotenen Kapitalanlage zu beeinflussen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Angabe tatsächlich ausschlaggebend war, sondern ob sie objektiv geeignet ist, das Anlageverhalten zu steuern. „Wesentlich“ sind Umstände dann, wenn sie nach den Erwartungen des Kapitalmarktes für einen verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger von Bedeutung sein können. Es kommt also auf eine objektive Betrachtung aus Sicht eines typischen Investors an.

Der Tatbestand erfasst nicht nur klassische Kapitalanlageformen, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Investitionsmöglichkeiten. Hierzu zählen insbesondere Wertpapiere wie Aktien, Bezugsrechte, Unternehmensbeteiligungen, Fondsanteile sowie Immobilienanlagen. Auch Investitionen in Spekulationsobjekte, etwa Gold oder Diamanten, können unter die Vorschrift fallen, sofern sie als Kapitalanlage angeboten werden.

Kapitalanlagebetrug wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Bereits die abstrakte Gefährdung des Anlegervertrauens steht dabei im Fokus des Gesetzgebers, sodass es nicht zwingend zu einem konkreten Vermögensschaden gekommen sein muss.

Kreditbetrug gemäß § 265b StGB

Nach § 265b StGB macht sich wegen Kreditbetrugs strafbar, wer im Zusammenhang mit einem Kreditantrag über seine wirtschaftlichen Verhältnisse täuscht, indem er falsche Angaben macht, unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt oder eine eingetretene Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation pflichtwidrig nicht mitteilt.

Der Begriff des „Kredits“ ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur klassische Darlehen, sondern auch Bürgschaften sowie den Aufschub von Geldforderungen. Entscheidend ist, dass dem Antragsteller ein finanzieller Spielraum eingeräumt wird, der auf Vertrauen in seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beruht.

Der Tatbestand des Kreditbetrugs ist jedoch als Sonderdelikt ausgestaltet und betrifft ausschließlich Unternehmen. Strafbar können daher nur Personen sein, die für ein Unternehmen einen Kredit beantragen oder vorspiegeln, ein solcher Antrag werde im Namen eines Unternehmens gestellt, oder einen Kredit für ein tatsächlich nicht existierendes Unternehmen beantragen. Voraussetzung ist gemäß § 265b Abs. 3 StGB, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Fehlt es an einem betriebswirtschaftlich organisierten Geschäftsbetrieb, scheidet eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus.

Private Kreditnehmer oder nicht entsprechend organisierte Unternehmen können daher nicht wegen Kreditbetrugs im Sinne des § 265b StGB belangt werden. In Betracht kommt in solchen Fällen jedoch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB, etwa wenn Einkommensnachweise gefälscht, unzutreffende Angaben zur Bonität gemacht oder nicht existente Sicherheiten vorgetäuscht werden. Hier ist allerdings – anders als beim Kreditbetrug – regelmäßig erforderlich, dass tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten ist; bloße Falschangaben genügen für eine Strafbarkeit nicht ohne Weiteres.

Spiel- und Sportwettenbetrug gemäß § 265c StGB

Die in § 265c StGB geregelten Tatbestände setzen voraus, dass ein Vorteil als Gegenleistung für eine manipulative Handlung im Zusammenhang mit Sportwetten gefordert, sich versprechen gelassen, angenommen, angeboten, versprochen oder gewährt wird. Geschützt wird dabei insbesondere die Integrität des sportlichen Wettbewerbs sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unvorhersehbarkeit sportlicher Ereignisse.

Auf der Seite der Vorteilsnehmer können sich verschiedene Akteure strafbar machen. Hierzu zählen insbesondere Sportler, Trainer sowie Schieds-, Wertungs- und Kampfrichter. Darüber hinaus erfasst die Vorschrift auch Personen mit vergleichbarer beruflicher oder wirtschaftlicher Stellung, etwa Vereins- oder Verbandsverantwortliche oder sonstige Personen, die tatsächlichen Einfluss auf Ablauf oder Ergebnis eines sportlichen Wettbewerbs nehmen können.

Auf der anderen Seite kann grundsätzlich jeder Täter sein, der einen entsprechenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Damit stellt das Gesetz sowohl die aktive als auch die passive Einflussnahme unter Strafe und schafft einen umfassenden Schutzmechanismus gegen Manipulationen im Bereich des professionellen Sports und der damit verbundenen Wettmärkte.

Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB

Die strafrechtliche Regelung zum Subventionsbetrug betrifft in erster Linie wirtschaftsfördernde Subventionen. Darunter fallen staatliche Leistungen nach Bundes-, Landes- oder EU-Recht, die ohne marktübliche Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen. Typische Beispiele sind Investitionszulagen, Sanierungsfördermittel oder Corona-Soforthilfen.

Strafbar macht sich insbesondere, wer gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn selbst oder einen Dritten vorteilhaft sind. Ebenso erfasst sind Fälle, in denen bewilligte Gelder entgegen den vorgeschriebenen Verwendungsbeschränkungen eingesetzt werden oder der Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen im Unklaren gelassen wird. Auch wer in einem Subventionsverfahren eine Bescheinigung über die Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen verwendet, die durch falsche Angaben erlangt wurde, kann sich strafbar machen.

Bereits der Versuch, unrechtmäßig Subventionsmittel zu erlangen, ist strafbar. Es kommt also nicht zwingend darauf an, dass die Auszahlung tatsächlich erfolgt ist. Ob Angaben als unrichtig oder unvollständig einzustufen sind oder ob der Subventionsgeber über wesentliche Tatsachen getäuscht wurde, beurteilt sich maßgeblich nach dem Subventionsgesetz (SubvG). Dieses normiert eine weitreichende Offenlegungspflicht für Subventionsnehmer und stellt hohe Anforderungen an die Transparenz der gemachten Angaben.

Der reguläre Strafrahmen für Subventionsbetrug sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafandrohung vorgesehen, die regelmäßig eine Freiheitsstrafe zur Folge hat.

Darüber hinaus können erhebliche gesellschaftsrechtliche Konsequenzen eintreten. Personen, die wegen Subventionsbetrugs verurteilt wurden, dürfen für die Dauer von fünf Jahren bestimmte Organfunktionen nicht ausüben. Hierzu zählen insbesondere die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft. Diese Regelungen zur sogenannten Geschäftsführersperre wurden im Zuge der Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) erweitert.

In bestimmten Berufsgruppen kann eine Verurteilung zudem ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB nach sich ziehen. Betroffen sein können beispielsweise Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Angehörige der Heilberufe, wobei die jeweiligen Berufsordnungen ergänzende Vorschriften enthalten. Schließlich besteht auch die Möglichkeit eines behördlichen Gewerbeverbots gemäß § 35 GewO, wenn sich aus der Verurteilung eine Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne ergibt.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Mein Ziel: Effektive Verteidigung bei Betrugsvorwürfen

Ich biete als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht bundesweit rechtliche Unterstützung für Unternehmen und Manager in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts an.

Durch die Zusammenarbeit mit Anwälten aus verschiedenen Rechtsgebieten kann ich eine umfassende Beratung anbieten, die nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche und zivilrechtliche Aspekte einbezieht.

Zu meinen Leistungen gehören insbesondere:

  • Präventive Beratung zur Verhinderung von Straftaten im Unternehmen, einschließlich einer Risikoanalyse aus verschiedenen rechtlichen Perspektiven.

  • Gutachterliche Prüfung von Verdachtsfällen im Unternehmen hinsichtlich ihrer Strafbarkeit und möglicher zivilrechtlicher, steuerrechtlicher sowie gesellschaftsrechtlicher Konsequenzen, einschließlich der Möglichkeit, Ansprüche im Rahmen einer Strafanzeige geltend zu machen.

  • Strafrechtliche Verteidigung von Beschuldigten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren, mit dem Ziel, vorläufige Maßnahmen wie Arrest, die Einziehung von Vermögenswerten oder Haftbefehle abzuwehren und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen.

  • Geltendmachung von Ansprüchen der Geschädigten im Adhäsionsverfahren im Rahmen eines bestehenden Strafverfahrens.

Es gilt grundsätzlich: Je früher ich Einblick in das Ermittlungsverfahren erhalte, desto mehr Einfluss kann ich auf den Verlauf nehmen und wirtschaftliche Schäden für Ihr Unternehmen vermeiden.

Eine effektive Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht benötigt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie – angefangen bei der diskreten Lösung bis hin zur erfolgreichen gerichtlichen Auseinandersetzung.

Der Betrug (§263 StGB) hat eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Diese Frist beginnt mit dem Abschluss der Tat, kann jedoch durch unterschiedliche Ereignisse unterbrochen werden (zum Beispiel durch die erste Befragung des Beschuldigten, den Erlass eines Strafbefehls oder die Einleitung des Hauptverfahrens).

Nach § 263 Absatz 2 StGB ist ebenfalls der Versuch eines Betrugs strafbar. Wenn ich als Beschuldigter unmittelbar mit dem Betrug beginne und die Absicht habe, die Tat zu vollziehen, wird auch dieses Verhalten bestraft. Diese Situation ist von Bedeutung, wenn das potenzielle Opfer die Täuschung bemerkt und die Vermögensverfügung nicht erfolgt.

Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens ist es häufig zu erwarten, dass eine Hausdurchsuchung sowie die Beschlagnahme Ihres Computers erfolgen. Ich empfehle Ihnen, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um den Verlauf der Ermittlungen zu beeinflussen.

Ich empfehle Ihnen, Ihr Recht zu schweigen wahrzunehmen und dem Impuls zu widerstehen, Aussagen zu treffen. Vermeiden Sie jeglichen Widerstand und bleiben Sie ruhig. Fordern Sie nachdrücklich die Anwesenheit von Zeugen bei Durchsuchungen an und geben Sie keine Gegenstände oder Daten freiwillig heraus.

Beim Kapitalanlagebetrug sind alle Faktoren von Bedeutung, die den Wert, die Risiken und Chancen einer Anlage beeinflussen und potenzielle Anleger davon abhalten könnten, sich zu engagieren. Entscheidend ist dabei nicht der tatsächliche Vermögensschaden, sondern wertbildende Umstände, die den Prinzipien des Zivilrechts entsprechen.

Der Anwendungsbereich bezieht sich hauptsächlich auf Kapitalanlagen. Materielle Vermögenswerte sind davon ausgeschlossen. Die Vorschrift erwähnt ausdrücklich Wertpapiere, Bezugsrechte oder Unternehmensanteile, die eine Teilhabe am Unternehmenserfolg erlauben.

Wesentlich ist, dass ich einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führe. Zu diesen Gegebenheiten gehören beispielsweise eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung, der Einsatz von qualifiziertem Personal sowie eine kaufmännische Korrespondenz. Sogar fingierte Unternehmen, wie Scheinfirmen, zählen dazu.

Diese Verpflichtung beinhaltet die Mitteilung aller wesentlichen Informationen hinsichtlich der Genehmigung, Zuwendung oder Fortsetzung, Nutzung, Beibehaltung und Rückforderung der Subvention. Ebenso macht sich derjenige strafbar, der scheinbar Schritte unternimmt, um die Voraussetzungen für die Subvention zu erfüllen.

Nach § 264 Absatz 5 StGB bleibt straffrei, wer aktiv dafür sorgt, dass die Subvention infolge der Tat nicht gewährt wird. Dies wird häufig als „tätige Reue“ bezeichnet. Sollte die Subvention auch ohne mein Eingreifen nicht gewährt werden, ist es erforderlich, dass ich mich ernsthaft bemüht habe, die Vergabe der Subvention zu verhindern.

Ein Subventionsbetrug wird als besonders schwerwiegend angesehen, wenn der Täter aus starkem Eigennutz handelt oder gefälschte Nachweise einsetzt. Dazu zählen auch Situationen, in denen ein Rechtsanwalt seine Befugnisse missbraucht oder die Unterstützung eines solchen Rechtsanwalts ausnutzt.

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