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Rechtsanwalt Rechtliche Beratung bei Steuerhinterziehung Kleve

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

Steuerhinterziehung: Informationen, Gefahren und Sanktionen

Steuerhinterziehung wird als zentrales Delikt im Steuerstrafrecht betrachtet und kann oft ohne größeren kriminellen Aufwand begangen werden, wodurch sie schnell verwirklicht ist. Trotz dieser vermeintlichen Leichtigkeit wird die Steuerhinterziehung mittlerweile von den Behörden mit wachsender Strenge verfolgt.

Es stehen mir immer mehr rechtliche und tatsächliche Mittel zur Verfügung, um sie aufzudecken. In vielen Fällen stellt die Selbstanzeige einen effektiven Weg dar, um mich vor Geldstrafen oder Gefängnis zu schützen.

Steuerhinterziehung - So mache ich mich strafbar

Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO (Abgabenordnung) liegt vor, wenn jemand vorsätzlich durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung bewirkt oder sich beziehungsweise einem Dritten einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil verschafft. Maßgeblich ist dabei stets das vorsätzliche Handeln.

Typischerweise erfolgt eine Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt, etwa im Rahmen einer Steuererklärung, einer Steueranmeldung oder bei sonstigen steuerlich relevanten Anträgen und Auskünften. Ob Angaben als unrichtig oder unvollständig zu bewerten sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, Verwaltungsrichtlinien und der einschlägigen Rechtsprechung der Finanzgerichte.

Täter einer Steuerhinterziehung können ausschließlich natürliche Personen sein, beispielsweise Geschäftsführer, Mitarbeiter eines Unternehmens oder Steuerberater. Juristische Personen wie eine GmbH sind selbst nicht strafrechtlich handlungsfähig, können jedoch über Ordnungswidrigkeiten- oder Haftungstatbestände finanziell in Anspruch genommen werden.

Keine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand lediglich von einem Irrtum oder einem Versehen des Finanzamts profitiert, ohne selbst unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder eine bestehende Erklärungspflicht verletzt zu haben. Entscheidend ist stets, ob dem Betroffenen ein vorsätzliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann.

Risiken der Aufdeckung eines Steuerbetrugs

Die Risiken der Aufdeckung von Steuerhinterziehung haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Ursache hierfür ist insbesondere das zunehmend professionelle und technisch ausgereifte Vorgehen der Finanzbehörden. Hinzu kommen ausgeweitete internationale Meldepflichten, ein intensiver Informationsaustausch zwischen Staaten sowie die faktische Abschaffung des klassischen Bankgeheimnisses. Dadurch ist die Wahrscheinlichkeit erheblich gestiegen, dass bislang unversteuerte Vermögenswerte oder Einkünfte entdeckt werden. Zusätzlich entstehen für Betroffene häufig unvorhersehbare Risiken aus ihrem persönlichen oder geschäftlichen Umfeld.

Ein Anfangsverdacht kann bereits durch Unstimmigkeiten in der eigenen Steuererklärung ausgelöst werden. Auffällig ist beispielsweise ein besonders hoher Lebensstandard, der in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu den erklärten Einkünften oder Kapitalerträgen steht. Solche Diskrepanzen können Anlass für weitergehende Prüfungen geben.

Auch sogenannte Kontrollmitteilungen zwischen Finanzämtern im In- und Ausland erhöhen das Entdeckungsrisiko erheblich. Werden etwa Auslandskonten, Kapitalerträge oder geschäftliche Aktivitäten bekannt, die in der Steuererklärung nicht angegeben wurden, kann dies Ermittlungen nach sich ziehen. Der internationale automatische Informationsaustausch verstärkt diesen Effekt zusätzlich.

Nicht zu unterschätzen ist ferner die Rolle von Mitwissern. Geschäftspartner, ehemalige Partner oder andere Personen aus dem persönlichen Umfeld können durch Hinweise zur Aufdeckung beitragen. Ebenso haben Fälle von Datendiebstahl oder der Ankauf von Steuerdaten durch Behörden in der Vergangenheit zu zahlreichen Ermittlungsverfahren geführt.

Besondere Risiken bestehen auch im Zusammenhang mit Erbschaften. Nicht versteuerte Vermögenswerte, etwa auf ausländischen Konten, bleiben mitunter über Jahre unentdeckt und werden erst im Erbfall bekannt. Erben sehen sich dann nicht nur mit steuerlichen Nachforderungen, sondern unter Umständen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert.

Schließlich tragen auch geldwäscherechtliche Meldepflichten zur Aufdeckung bei. Banken sind verpflichtet, ungewöhnlich hohe Geldeinzahlungen oder verdächtige Transaktionen zu melden. Solche Meldungen können Ermittlungen auslösen, die neben möglichen Geldwäscheverstößen auch bislang nicht erklärte steuerpflichtige Sachverhalte offenlegen.

Strafmaß bei Steuerhinterziehung durch den Rechtsanwalt

Nach der Abgabenordnung (AO) kann Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen – etwa bei einer erheblichen Steuerverkürzung oder wenn gefälschte oder manipulierte Belege verwendet wurden – sieht das Gesetz sogar einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

Von einer Geldstrafe zu unterscheiden ist die Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung. Wird ein Verfahren gegen Auflagen eingestellt, erfolgt keine Verurteilung und damit grundsätzlich auch keine Eintragung im Bundeszentralregister. Dies kann für den Betroffenen erhebliche Vorteile haben, insbesondere im Hinblick auf berufliche und persönliche Konsequenzen.

Vor diesem Hintergrund strebe ich in geeigneten Fällen und bei entsprechender Ausgangslage eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage an. Ziel ist es, eine öffentliche Hauptverhandlung und eine strafrechtliche Verurteilung möglichst zu vermeiden.

Ein zentrales Kriterium bei der Strafzumessung ist die Höhe der hinterzogenen Steuern. Sie hat maßgeblichen Einfluss auf die Frage, ob eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe zur Bewährung oder eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht kommt.

Verhindert eine strafbefreiende Selbstanzeige die Verhängung einer Strafe?

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt grundsätzlich nicht ein, wenn sie erst zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, zu dem das Entdeckungsrisiko bereits konkret geworden ist. Maßgeblich ist, ob aus Sicht der Finanzbehörden bereits ein hinreichend konkreter Anlass zur Überprüfung besteht.

Wird eine Prüfungsanordnung mir oder meinem steuerlichen Vertreter bekannt gegeben, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die darin bezeichneten Steuerarten und Besteuerungszeiträume regelmäßig ausgeschlossen. Für andere Steuerarten oder Jahre, die nicht Gegenstand der Prüfungsanordnung sind, kann eine Selbstanzeige hingegen weiterhin möglich sein.

Erfolgt vor der formellen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung lediglich eine telefonische Ankündigung oder Terminabstimmung, besteht in vielen Fällen noch die Möglichkeit, eine wirksame und vollständig strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Selbst wenn die Voraussetzungen für vollständige Straffreiheit nicht mehr vorliegen, kann durch aktive Mitwirkung, umfassende Offenlegung und kooperative Zusammenarbeit mit den Behörden eine Strafmilderung erreicht werden.

Eine zentrale Voraussetzung für die Straffreiheit ist zudem die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern einschließlich der gesetzlichen Nebenleistungen, insbesondere der Nachzahlungszinsen. Die Selbstanzeige erfordert daher nicht nur eine sorgfältige rechtliche Prüfung, sondern auch eine betriebswirtschaftliche Vorbereitung, um die erforderliche Liquidität sicherzustellen. Die Zahlungsfrist wird von den Finanzbehörden festgesetzt und bewegt sich in der Praxis meist zwischen einem und sechs Monaten.

Die Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige hängen von zahlreichen Faktoren ab, die maßgeblich durch mein eigenes Verhalten beeinflusst werden können. Entscheidend sind vor allem die rechtzeitige Abgabe vor Eintritt eines Sperrgrundes, die vollständige Rückzahlung der hinterzogenen Beträge sowie die lückenlose Offenlegung und Korrektur sämtlicher unrichtiger oder unterlassener Angaben. Nur eine inhaltlich vollständige und formell ordnungsgemäße Selbstanzeige kann ihre strafbefreiende Wirkung entfalten.

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Meine Expertise im Steuerstrafrecht

Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit zur Verfügung. Ich biete eine zügige und vertrauliche Beratung und gebe Ihnen stets eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation.

Meine Expertise umfasst folgende Themenbereiche:

  • Strafbefreiende Selbstanzeige
  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Vertretung in Steuerordnungswidrigkeitsverfahren
  • Betreuung rund um Umsatzsteuerstraftaten
  • Schwarzgeld und Geldwäschedelikte
  • Umfassende Steuerberatung zur Vermeidung von Steuerhinterziehung

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Häufige Fragen (FAQ)

Unter Steuerhinterziehung versteht man das absichtliche Unterlassen oder aktive Manipulieren von Steuerzahlungen an die Finanzbehörden, um unrechtmäßig Steuern zu sparen oder zu vermeiden. Auch der Versuch ist strafbar.

Nach § 370 AO (Abgabenordnung) können bei Steuerhinterziehung Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen verhängt werden.

Wenn ich als Täter aus eigenem, grobem Eigennutz in erheblichem Maße Steuern verkürze oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlange, meine Position als Amtsträger missbrauche, die Unterstützung eines Amtsträgers ausnutze, fortlaufend Steuern verkürze oder ungerechtfertigte Steuervorteile durch die Verwendung gefälschter Dokumente erlange.

Eine Selbstanzeige kann zur Straffreiheit führen, wenn sie rechtzeitig und vollständig abgegeben wird, bevor das Risiko der Entdeckung konkret wird. Die Voraussetzungen sind jedoch komplex und erfordern eine sorgfältige Prüfung.

Die strafrechtliche Verjährung von Steuerdelikten setzt nach 5 Jahren bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung und nach 10 Jahren bei besonders schwerer Steuerhinterziehung ein. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat, beispielsweise der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Das Steuerstrafverfahren ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, welches auf dem Verdacht einer Steuerstraftat beruht und von den Finanzbehörden geprüft wird. Daraufhin kann es zur Erhebung einer Anklage, zur Einstellung des Verfahrens, zur Auferlegung von Auflagen oder zur Ausstellung eines Strafbefehls kommen.

Uneinigkeiten in der Steuererklärung, übermäßige Vermögenszuwächse und auffällig hohe Ausgaben im Verhältnis zum angegebenen Einkommen könnten Hinweise auf Steuerhinterziehung darstellen.

Die Zusammenarbeit mit den Behörden, die Offenlegung von Informationen und die frühzeitige Einreichung einer Selbstanzeige können eine Strafmilderung zur Folge haben.

Wenn eine Selbstanzeige erfolgreich ist, wird das Verfahren eingestellt, sobald alle Steuern und Zinsen bezahlt sind. Sollte die Selbstanzeige jedoch unwirksam oder unvollständig sein, kann trotz ihrer Einreichung die Möglichkeit bestehen, dass Anklage gegen mich erhoben wird.

Auch wenn das Finanzamt bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet hat, kann ich Ihnen helfen, die Folgen zu mildern. Als erfahrener Rechtsanwalt kann ich Ihre Interessen im Strafverfahren wirkungsvoll vertreten und mich dafür einsetzen, dass Sie ein mildes Urteil erhalten.

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