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Rechtsanwalt Untreue in der GmbH Kleve

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

Haftung und Strafbarkeit bei der Veruntreuung durch Gesellschafter und Geschäftsführer

Die Veruntreuung von Geldern innerhalb einer GmbH kann schneller geschehen, als man vermutet. Geschäftsführer sehen sich oft Strafgerichten gegenüber und müssen um ihre Existenz fürchten, obwohl sie sich keiner Schuld bewusst sind. Ob Verträge mit der eigenen Gesellschaft abgeschlossen, heimlich Darlehen aufgenommen oder unangemessen hohe Gehälter an Familienmitglieder gezahlt werden – all diese Handlungen können gravierende Konsequenzen im Gesellschaftsrecht und Strafrecht nach sich ziehen. Ich möchte Ihnen einen Überblick über das Wesentliche zur Untreue durch Gesellschafter und Geschäftsführer geben.

Untreue in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

 

Untreue des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH trägt eine weitreichende Verantwortung für das Vermögen der Gesellschaft. Überschreitet er seine intern festgelegten Befugnisse und verwendet Gesellschaftsmittel pflichtwidrig, kann dies den Straftatbestand der Untreue erfüllen.

Zwar ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt. Intern kann seine Geschäftsführungsbefugnis jedoch durch den Gesellschaftsvertrag, eine Geschäftsordnung oder Gesellschafterbeschlüsse begrenzt sein. Missachtet der Geschäftsführer diese internen Vorgaben, bleibt das von ihm abgeschlossene Geschäft gegenüber Dritten in der Regel wirksam.

Im Innenverhältnis zur GmbH kann er jedoch auf Schadensersatz haften und sich zudem strafrechtlichen Konsequenzen aussetzen. Maßgeblich ist, ob er seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch der Gesellschaft ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.

Untreue des Gesellschafters gegenüber der GmbH

Auch Gesellschafter unterliegen bestimmten Vermögensbindungspflichten. Zentrales Prinzip ist die strikte Trennung zwischen dem Vermögen der GmbH und dem Privatvermögen der Gesellschafter.

Unzulässige Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen oder die Finanzierung privater Ausgaben aus Mitteln der GmbH können den Tatbestand der Untreue erfüllen. Besonders sensibel ist dabei das Stammkapital der Gesellschaft. Dieses dient dem Gläubigerschutz und darf nicht angegriffen werden.

Wird Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Grundlage entzogen oder zweckwidrig verwendet und entsteht hierdurch ein Nachteil für die GmbH, kann dies sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben.

Verdeckte Gewinnausschüttung und Untreue

Nicht jede verdeckte Gewinnausschüttung stellt automatisch eine Untreuehandlung dar. Ein Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der GmbH.

Nimmt er sich einen Gewinnanteil, kann dies steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden. Strafrechtlich liegt jedoch nicht zwingend eine Untreue vor. Entscheidend ist, ob der Gesellschaft ein existenzgefährdender Nachteil entsteht.

Der Straftatbestand der Untreue greift insbesondere dann ein, wenn durch das Verhalten des Gesellschafters die wirtschaftliche Substanz der GmbH beeinträchtigt wird – etwa durch den Entzug des Stammkapitals oder durch Maßnahmen, die die notwendige Liquidität gefährden.

Haftung des Gesellschafters

Haftung des Geschäftsführers wegen Sorgfaltspflichtverletzung

Nach § 43 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden. Diese gesetzliche Leitlinie bildet den zentralen Maßstab für die Haftung im Innenverhältnis zur Gesellschaft.

Die Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere eine ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft, die sorgfältige Dokumentation geschäftlicher Entscheidungen, eine fundierte Risikobewertung sowie eine transparente und regelmäßige Information der Gesellschafter. Der Geschäftsführer verwaltet das Gesellschaftsvermögen treuhänderisch und trägt hierfür die volle Verantwortung.

Weder ein geringes Alter noch mangelnde unternehmerische Erfahrung entlasten von dieser Verantwortung. Wer das Amt des Geschäftsführers übernimmt, muss die erforderlichen Kenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein unerfahrener Geschäftsführer haftet daher grundsätzlich ebenso wie ein langjährig tätiger Berufsträger.

Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten und entsteht der Gesellschaft hierdurch ein Schaden, ist er zum Ersatz verpflichtet. Bestehen mehrere Geschäftsführer, haften sie regelmäßig als Gesamtschuldner. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG innerhalb von fünf Jahren.

Haftung der Gesellschafter bei Auszahlung des Stammkapitals

Das Stammkapital einer GmbH unterliegt dem strengen Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 GmbHG. Es dient dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger und darf grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

Erfolgt dennoch eine unzulässige Auszahlung, ist diese von der Gesellschaft zurückzufordern. Die Zahlung kann zudem als veruntreuende Handlung gewertet werden, wenn hierdurch das gebundene Vermögen der Gesellschaft beeinträchtigt wird.

Ist eine Rückzahlung durch den empfangenden Gesellschafter nicht möglich, kann unter Umständen eine Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft in Betracht kommen – und zwar in Höhe des unrechtmäßig ausgezahlten Betrages.

Maßgeblich ist stets, ob durch die Zahlung eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Entscheidend ist nicht allein die Auszahlung an sich, sondern deren wirtschaftliche Auswirkung auf das Vermögen der GmbH.

Grenzen der Vertretungsmacht und Zurechnung

Für die rechtliche Bewertung kommt es außerdem darauf an, ob das Handeln des Geschäftsführers noch im Rahmen seiner organschaftlichen Stellung erfolgt.

Überschreitet der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht in einer Weise, bei der kein innerer Zusammenhang mehr mit seinen gesellschaftlichen Aufgaben besteht, kann sein Verhalten ausnahmsweise nicht mehr der Gesellschaft zugerechnet werden. Dies setzt jedoch gravierende Pflichtverstöße voraus.

In der Praxis wird bei Untreuehandlungen regelmäßig eine Zurechnung vorgenommen, da der Geschäftsführer typischerweise gerade in Ausübung seiner Organstellung handelt.

Kündigung des Geschäftsführers aufgrund von Untreue.

Gemäß dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) ist es einer GmbH erlaubt, außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der die Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Abschluss eines Geschäftsführervertrags unzumutbar macht.

Ein wichtiger Grund kann die Untreue eines Geschäftsführers sein, was der GmbH das Recht zur fristlosen Kündigung verleiht. Den Bestimmungen des BGB zufolge muss die GmbH jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kenntnis über den Kündigungsgrund die außerordentliche Kündigung aussprechen. Die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel durch einen Gesellschafterbeschluss während einer Gesellschafterversammlung.

Wichtig: Im Gesellschaftsvertrag können spezifische Regelungen zur Entziehung der Geschäftsführerbefugnis festgelegt sein!

Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft aufgrund von Untreue

Der Ausschluss eines Gesellschafters erfolgt in der Praxis regelmäßig durch die Einziehung seines GmbH-Geschäftsanteils oder durch eine Zwangsabtretung an einen Mitgesellschafter oder einen Dritten. Voraussetzung hierfür ist in der Regel eine entsprechende Regelung in der GmbH-Satzung, die die Voraussetzungen, das Verfahren und gegebenenfalls die Abfindung klar festlegt.

Fehlt eine solche Satzungsregelung, besteht keine unmittelbare Möglichkeit, den Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss auszuschließen. In diesem Fall bleibt nur die gerichtliche Ausschlussklage. Auch hierfür ist ein wichtiger Grund erforderlich. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn dem verbleibenden Gesellschafterkreis die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar ist, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses.

Der Ausschluss eines Gesellschafters ist damit stets an strenge rechtliche Voraussetzungen geknüpft und bedarf einer sorgfältigen Prüfung sowohl der gesellschaftsvertraglichen Regelungen als auch der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Strafrechtliche Relevanz aufgrund von Untreue

Aus rechtlicher Sicht ist das Vermögen einer GmbH strikt vom Privatvermögen des Geschäftsführers oder der Gesellschafter zu trennen. Selbst wenn ein Gesellschafter Alleingesellschafter ist, bleibt das Gesellschaftsvermögen rechtlich „fremdes Vermögen“. Es steht nicht zu seiner freien privaten Verfügung.

Verstößt ein Geschäftsführer oder Gesellschafter gegen diese Vermögensbindung, drohen nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen. Maßgeblich ist hierbei der Straftatbestand der Untreue nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB).

Strafbar macht sich, wer

  • seine Verfügungsbefugnis oder seine Pflicht zur Vermögensbetreuung missbraucht,
  • dadurch fremde Vermögensinteressen verletzt und
  • hierdurch einen Vermögensschaden verursacht.

Kern des Tatbestandes ist die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Geschäftsführer einer GmbH unterliegen einer solchen Pflicht kraft ihrer Organstellung. Sie haben das Gesellschaftsvermögen ausschließlich im Interesse der Gesellschaft zu verwalten.

Der Tatbestand kann schneller erfüllt sein, als vielfach angenommen wird. Begleicht etwa ein Geschäftsführer ein privates Bußgeld – beispielsweise nach einem Verkehrsverstoß mit dem Firmenwagen – aus Mitteln der Gesellschaft, liegt regelmäßig eine pflichtwidige Vermögensverwendung vor. Entscheidend ist nicht die Höhe des Betrages, sondern der Verstoß gegen die Vermögensbindung.

Geschädigte ist in diesen Fällen grundsätzlich die GmbH selbst. Die Gesellschafter sind lediglich mittelbar betroffen, da sich der Schaden im Gesellschaftsvermögen niederschlägt. Eine unmittelbare Haftung der Gesellschafter kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei unzulässigen Auszahlungen des Stammkapitals oder bei existenzgefährdenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen.

Die klare Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen ist daher nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch strafrechtlich von zentraler Bedeutung.

Strafbarkeitsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter?

Obgleich die übrigen Gesellschafter das Verhalten eines Geschäftsführers grundsätzlich nachträglich genehmigen können, ist dies in der Praxis selten und rechtlich nicht immer wirksam umsetzbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 30.08.2011 (Az. 3 StR 228/11) entschieden, dass die Einwilligung der Gesellschafter selbst pflichtwidrig und damit unwirksam sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Zustimmung die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird oder gegen die Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals verstoßen wird.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt überwies der Geschäftsführer einer GmbH wiederholt Gelder aus dem Gesellschaftsvermögen an seine Ehefrau und seine Tochter. Obwohl die Ehefrau Alleingesellschafterin war und den Überweisungen nachträglich zustimmte, wurde der Geschäftsführer wegen Untreue verurteilt.

Risikogeschäfte stellen im Allgemeinen keine Untreue dar, sofern sie auf einer sachlichen Abwägung beruhen und ein internes Risikomanagementsystem vorhanden ist. Unter bestimmten Umständen kann jedoch eine Existenzgefährdung der GmbH die Grundlage für eine Strafbarkeit wegen Untreue des Geschäftsführers bilden.

Bitte beachten Sie die Sperre für Geschäftsführer!

Personen, die wegen Untreue strafrechtlich verurteilt wurden, unterliegen für die Dauer von fünf Jahren erheblichen gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen. Diese Sperrwirkungen treten kraft Gesetzes ein und bedürfen keiner gesonderten gerichtlichen Anordnung.

Innerhalb dieses Zeitraums ist es dem Verurteilten untersagt, als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu sein. Die organschaftliche Bestellung ist in dieser Zeit rechtlich ausgeschlossen.

Darüber hinaus besteht für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils ein Verbot, als Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig zu werden. Auch hier greift die Sperre automatisch.

Die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Geschäftsführersperre wurden durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) deutlich erweitert. Ziel war es, den Schutz des Rechtsverkehrs zu stärken und zu verhindern, dass Personen mit einschlägigen Vermögensdelikten weiterhin Leitungsfunktionen in Kapitalgesellschaften übernehmen.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsanwaltliche Dienstleistungen im Falle von Untreue in der GmbH

Ich als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht bringe langjährige praktische Erfahrung in zahlreichen Gesellschafterstreitigkeiten sowie in Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaften und Geschäftsführungen mit. Ich unterstütze Sie deutschlandweit bei konfliktreichen Gesellschafterversammlungen und biete Beratung zur Vorbereitung und Verteidigung gegen Einziehungsbeschlüsse sowie zur Abfindung nach einem Gesellschafterausschluss.

Meine Beratungsschwerpunkte umfassen:

  • Strafrechtliche Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue

  • Beratung und gutachterliche Prüfung von Unternehmen oder Einzelpersonen bei Vorwürfen von Untreue sowie anschließende Anspruchsgeltendmachung

  • Strategische Beratung und Planung von konfliktreichen Gesellschafterversammlungen und Anteilseinziehungen

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Gesellschaften und Gesellschaftern in Bezug auf Einziehungen und Kündigungen

  • Steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Einziehung von Geschäftsanteilen

Besteht gegen Sie der Verdacht der Untreue? Um gravierende strafrechtliche und gesellschaftsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfehle ich, einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu konsultieren! Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung!

Häufige Fragen (FAQ)

In der Praxis kommen diese Fallkonstellationen häufig vor: verdeckte oder vorweggenommene Gewinnausschüttungen, die Aushöhlung der Gesellschaft durch verdeckte Entnahmen, die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen oder das Verbot der Kreditgewährung aus dem Stammkapital gemäß § 43a GmbHG.

Zu den typischen Fällen von Untreue zählen: Schwarze Kassen, Haushalts- und Amtsuntreue, Kick-Back-Zahlungen sowie Risikogeschäfte. Angesichts der komplexen Rechtsprechung zur Untreue empfehle ich, sich frühzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt im Bereich Wirtschaftsstrafrecht zu wenden.
Bei Personengesellschaften kann die Zustimmung aller Gesellschafter eine Verletzung der Treuepflicht ausschließen. Da die Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haften, habe ich die Möglichkeit, mein Einverständnis mit einer Vermögensminderung des Unternehmens zu geben.
Der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB umfasst zwei Arten von Handlungen: den Missbrauch sowie den Treuebruch. Beide Modalitäten sind darauf ausgerichtet, das Vermögen des Treugebers vor einer unangemessenen Nutzung oder dem Missbrauch der ihm anvertrauten Entscheidungsbefugnis durch den Täter zu schützen.
Für unkomplizierte Fälle der Untreue gemäß § 266 StGB sieht das Gesetz Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vor. In besonders schwerwiegenden Fällen, wie etwa bei Amtsträgern oder einem erheblichen Schaden, können sogar Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden.
Eine Schwarze Kasse entsteht, wenn ich ihm anvertraute Gelder unrechtmäßig auf ein separates Konto umleite und dieses vor dem Eigentümer verberge. Das Ziel ist es, das geheime Vermögen später im Interesse des Eigentümers gewinnbringend zu verwenden.
In der Regel beträgt die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Untreue fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann ich jedoch feststellen, dass die Verjährungsfrist bis zu zehn Jahre betragen kann.
Ein besonders gravierender Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Teil einer Gruppe agiert oder wenn er einen signifikanten Vermögensschaden verursacht.
Untreue wird in der Regel von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt). Allerdings kann sie in bestimmten Fällen auch auf Antrag verfolgt werden, insbesondere wenn das Opfer ein Angehöriger, ein Vormund oder ein Betreuer ist oder wenn der entstandene Schaden als gering angesehen wird.
Falls Sie in eine Veruntreuung oder Unterschlagung von Geld involviert sind und die Tat aufgedeckt wurde oder Sie mit einer Entdeckung rechnen, ist es sinnvoll, sich frühzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu wenden. Ein Spezialist auf diesem Gebiet kann Ihnen dabei helfen, angemessen auf die Situation zu reagieren.

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