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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Kleve

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Arbeitsrecht

Es wird oft gesagt, dass die Arbeit ein zweites Zuhause sei und dass in Kleinbetrieben Kollegen wie eine Familie werden können. Doch auch in den besten Familien kommt es gelegentlich zu Streitigkeiten. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weiß ich: 426.000 Klagen vor den Arbeitsgerichten entstehen nicht ohne Grund. Besonders weil der Arbeitgeber in kleinen Unternehmen Verantwortung für den Betrieb und die Arbeitnehmer trägt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass alles rechtlich korrekt abläuft.

Arbeitsrecht – was es beinhaltet

Das Arbeitsrecht umfasst sämtliche Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, die die Erwerbstätigkeit betreffen. Die für den Arbeitgeber relevanten Regelungen ergeben sich aus dem Individualarbeitsrecht und dem Kollektivarbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, während das Kollektivarbeitsrecht die Rechtsbeziehungen der Kollektive wie Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften umfasst. Auf dieser Seite werde ich mich auf das Individualarbeitsrecht konzentrieren. Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten als Arbeitgeber? Damit Sie bestens vorbereitet sind, verschaffe ich Ihnen einen Überblick.
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Der Arbeitsvertrag – Meine Rechte und Pflichten als Arbeitgeber

Welche Rechte und Pflichten ich als Arbeitgeber habe, richtet sich vorrangig nach dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer. Der Vertrag beschreibt die von mir zu zahlende Vergütung und die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeit. Da die Leistung im Arbeitsalltag nur schwer zu bestimmen ist, wird sie nur grob im Arbeitsvertrag skizziert. Laut Gewerbeordnung (GewO) habe ich das Direktionsrecht. Dadurch kann ich die tatsächlich zu erbringende Arbeitsleistung genauer in Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit bestimmen. Die Weisungen dürfen jedoch nicht über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen.

Ich bin also weisungsbefugt – der Arbeitnehmer ist weisungsabhängig. Im Gegenzug bin ich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Aufgrund der Vertragsfreiheit sind die Vertragsparteien grundsätzlich frei, das Arbeitsverhältnis zu verhandeln. Meist enthält der Arbeitsvertrag zusätzliche Klauseln zur Arbeitszeit, Probezeit, Befristung, Urlaub, Verschwiegenheit oder Nebentätigkeitsverboten. Bestandteile, die nicht vertraglich vereinbart wurden, werden durch das Gesetz, vorrangig dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), bestimmt.

Allerdings sieht das Gesetz auch zwingende Vorschriften vor, die durch einen Arbeitsvertrag nicht abgedungen werden können. Damit wird die zuvor beschriebene Vertragsfreiheit eingeschränkt. Gehen Vertragsklauseln zu Lasten des Arbeitnehmers, sind diese ungültig. Stelle ich als Arbeitgeber bewusst oder unbewusst unzulässige Klauseln, kann ich diese nicht einfordern, auch wenn sie im Vertrag definiert sind. Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen zu folgenden Bereichen:

  • Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Kündigungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Berufsbildungsgesetz (BBiG), Insolvenzordnung (InsO), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Arbeitsschutzmaßnahmen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Weiterhin gelten Verordnungen (insb. zum Arbeitsschutz) sowie EU-Richtlinien. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, wie etwa Beamte, Soldaten und Berufsrichter, gilt das Arbeitsrecht nicht.

Der Arbeitsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Allerdings bin ich gemäß des Nachweisgesetzes (NachwG) dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Ausformulierung auszuhändigen.

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Kündigung – eine wirksame Trennung vom Arbeitnehmer herbeiführen   Die geltenden Fristen beachten

Die Kündigung stellt neben dem Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Möglichkeit dar, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei unterscheide ich zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. Ferner ist zu prüfen, ob der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet.
 
Bei ordentlichen Kündigungen sind die Kündigungsfristen zu beachten: Das bedeutet, die Kündigung wird zwar bereits ausgesprochen, jedoch läuft das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist weiter. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer verlängern sich die Kündigungsfristen des Arbeitgebers mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Während bei einem Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit bis zu zwei Jahren eine Kündigungsfrist von einem Monat besteht, beträgt die Frist bei einer Zugehörigkeit von zehn Jahren vier Monate und bei einer Zugehörigkeit von zwanzig Jahren maximal sieben Monate.
 
Das Gesetz kennt zudem die außerordentliche Kündigung, welche das Arbeitsverhältnis fristlos beendet. Hierfür ist ein wichtiger Grund erforderlich, und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss unzumutbar sein. Dies ist beispielsweise bei Fällen von sexueller Belästigung, Gewalt, Mobbing oder wiederholter verspäteter Lohnzahlung durch den Arbeitgeber der Fall.
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Die spezifischen Anforderungen des Kündigungsschutzes

Neben der Kündigungsfrist habe ich als Arbeitgeber noch den Kündigungsschutz einzuhalten. Grundsätzlich sind Kündigungen aus sittenwidrigen, diskriminierenden oder maßregelnden Motiven verboten. Ich habe einen gegebenenfalls bestehenden Betriebsrat vor der Kündigungserklärung über die Kündigung zu unterrichten und muss eventuell dessen Zustimmung einholen oder ihn anhören.

Darüber hinaus bestimmt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besondere Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung. Diese muss ich einhalten, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt war und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat (bei einer Belegschaft, die vor 2004 beschäftigt war, liegt die Grenze bei 5 Mitarbeitern).

Bei der Bestimmung der Mitarbeiterzahl gilt folgender Schlüssel für Teilzeitkräfte und Auszubildende zu berücksichtigen:

  • Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden arbeiten, zählen als 0,75 Mitarbeiter.
  • Arbeitnehmer mit weniger als 20 Stunden zählen als 0,5 Mitarbeiter.
  • Auszubildende werden nicht mitberücksichtigt.

Maßgeblich ist die Betriebszugehörigkeit, die auch bei größeren Unternehmen individuell zu bemessen ist, soweit der Betrieb im Unternehmen eine selbstständige Einheit – insbesondere hinsichtlich Personalangelegenheiten darstellt.

Wenn der allgemeine Kündigungsschutz greift, muss ich die ordentliche Kündigung begründen. Hier unterscheidet man zwischen verhaltensbedingtem, betriebsbedingtem oder personenbedingtem Kündigungsgrund:

  • Ein betriebsbedingter Grund liegt dann vor, wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung im Wege stehen – zum Beispiel, wenn Personal aufgrund schlechter Konjunktur abgebaut werden muss. Hierbei ist eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen.
  • Ein personenbezogener Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeiten des Berufs auszuüben. Dies kann zum Beispiel in einer Verletzung oder chronischen Erkrankung begründet sein.
  • Ein verhaltensbedingter Grund liegt – wie die Bezeichnung vermuten lässt – im Verhalten des Arbeitgebers. In Abgrenzung zur personenbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausführen, entscheidet sich aber dagegen.

Darüber hinaus genießen Arbeitnehmer, die sich in besonderen Situationen befinden, einen Sonderkündigungsschutz: wie etwa Schwangere, Arbeitnehmer in Pflege-, Familienpflege- oder Elternzeit, Behinderte, Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte, Wehrdienstleistende oder Auszubildende. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist in dieser Situation ausgeschlossen.

Mit einer Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren. Diese muss binnen 3 Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, sonst gilt der Kündigungsgrund automatisch als gerechtfertigt.

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Rechtsstreit

Jegliche Klage, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steht, wird vor der Arbeitsgerichtsbarkeit verhandelt. Dies regelt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). In der ersten Instanz entscheidet ein Arbeitsgericht, in der Berufung ein Landesarbeitsgericht und in der Revision das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Der Spruchkörper – das beschlussfassende Gremium – besteht aus einem hauptamtlichen Richter sowie je einem ehrenamtlichen Richter für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

Alle relevanten Gesetzestexte können online im Bundesgesetzblatt oder über dejure.org eingesehen werden.

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Was mich auszeichnet

Als Rechtsanwalt bildete ich mich kontinuierlich in dem sich wandelnden Bereich des Arbeitsrechts weiter. Um meine Mandanten kompetent zu vertreten, ist es unumgänglich, das Arbeitsrecht im Kern zu verstehen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Arbeitsrecht das Günstigkeitsprinzip gilt. Da von einer strukturellen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ausgegangen wird, wird er als besonders schützenswert betrachtet. Dies hat Auswirkungen auf für ihn ungünstige Absprachen. Daher sind Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam, wenn sie gegen das „höhere“ Recht aus der Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag oder dem Gesetz verstoßen. Andersherum gilt diese Unwirksamkeit jedoch nicht. Der Arbeitgeber muss diese gegen sich gelten lassen. Diese potenziellen Nachteile machen das Arbeitsrecht für Arbeitgeber besonders komplex.

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Mein Angebot

Als Rechtsanwalt nehme ich mich sämtlicher Belange des Arbeitsrechts an. Nach der Beauftragung bearbeite ich umgehend Ihren Fall.

Mein Leistungsspektrum umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Prüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen
  • Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen
  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung, Aufhebungsvertrag)
  • Abwehr ungerechtfertigter Anschuldigungen von Arbeitnehmern
  • Abwehr ungerechtfertigter Forderungen von Arbeitnehmern
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FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht

Ein Dienstvertrag umfasst als übergeordneten Begriff jeglichen Vertrag, in dem eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wird. Ein Arbeitsvertrag beschreibt spezifisch das Arbeitsverhältnis. Dieses zeichnet sich durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus, also die Bestimmung von Arbeitsort und Arbeitszeit.
Die Gewerbeordnung (GewO) gewährt dem Arbeitgeber ein Direktionsrecht. Dies erlaubt ihm, die im Arbeitsvertrag grob beschriebenen Arbeitsleistungen im Detail zu spezifizieren. Er hat somit die Möglichkeit, die genauen Arbeitszeiten oder den Arbeitsort festzulegen, solange dies im Einklang mit dem Arbeitsvertrag steht.
Grundsätzlich sind Arbeitsverhältnisse ohne festgelegtes Ende. Ausnahmsweise kann der Arbeitsvertrag jedoch eine Befristung enthalten. Dafür muss ein Grund gemäß dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) vorliegen, beispielsweise bei Vertretung im Krankheits- oder Unfallfall.
Ein Arbeitsverhältnis kann durch einen Aufhebungsvertrag, eine Anfechtung, das Erreichen der Altersgrenze oder den Tod des Arbeitnehmers beendet werden. Zudem sind sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung möglich. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nicht ordentlich gekündigt werden.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchuG) sieht für eine ordentliche Kündigung drei Gründe vor: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Damit der Kündigungsschutz greift, muss der Betrieb jedoch mehr als 10 Beschäftigte haben.
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar. Dafür muss ein hinreichender Grund vorhanden sein. Zudem darf es nicht zumutbar sein, die reguläre Kündigungsfrist abzuwarten. Ein Beispiel hierfür sind Diebstahl oder Körperverletzung von Betriebsangehörigen.
Gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann ein Betriebsrat während seiner Amtszeit nur unter bestimmten Bedingungen ordentlich gekündigt werden, zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung. Eine außerordentliche Kündigung bleibt weiterhin möglich.
Die speziellen Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) finden Anwendung, wenn gegenüber einem Arbeitnehmer, der bereits 6 Monate beschäftigt ist, eine Kündigung ausgesprochen wird und der Betrieb mindestens 10 Mitarbeiter (vor 2004 5 Mitarbeiter) beschäftigt.
Die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gelten nicht für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern. Ebenso kann ein Betrieb innerhalb eines größeren Unternehmens davon ausgenommen sein, sofern er eine eigenständige Einheit ist, insbesondere in Personalangelegenheiten.
Zur Ermittlung der 10-Mitarbeiter-Grenze zähle ich Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden voll, zwischen 20 und 30 Stunden mit 0,75 und unter 20 Stunden mit 0,5. Auszubildende werden bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.

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