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Rechtsanwalt Sanierungsberatung Kleve

Dienstleistung im Insolvenzrecht

Sanierungsberatung – die zweite Chance für Ihr Unternehmen

Stehen Sie kurz vor der Insolvenz und möchten Ihr Unternehmen retten? Benötigen Sie Unterstützung bei der Unternehmenssanierung?

Die Sanierungsberatung bietet die 2. Chance für Ihr Unternehmen. Unabhängig davon, ob es an fehlendem Eigenkapital, wachsenden Absatzproblemen oder Managementfehlern liegt: Eine Unternehmenskrise kann viele Ursachen haben. Selbst wenn Sie bankrott sind oder die Insolvenz droht – ein Insolvenzverfahren muss nicht das endgültige Aus sein. Mit einer Sanierung können Sie die Liquidation abwenden.

Hierbei ist die richtige Beratung von großer Bedeutung. Nur mit einem gut ausgearbeiteten Insolvenzplan lässt sich das Insolvenzverfahren erfolgreich bewältigen. Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie bei der Restrukturierung. Daher stellt die Unternehmenssanierung eine bewährte Methode dar, die immer mehr Unternehmen aus der Krise führt. Mit meiner Beratung wird die Sanierung zur 2. Chance für Ihr Unternehmen.

So gelingt die Sanierung Ihres Unternehmens

Damit die Sanierung eines Unternehmens erfolgreich verläuft, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.

Ziel der Sanierung

Durch den Erhalt des Unternehmens sollen sowohl die Liquidation vermieden als auch die Gläubiger mit den erwirtschafteten Gewinnen befriedigt werden. Als Sanierungsmöglichkeiten kommen insbesondere das Schutzschirmverfahren als Sonderform der Eigenverwaltung sowie das Insolvenzplanverfahren in Betracht.

Eigenverwaltung beziehungsweise Schutzschirmverfahren

Ziel dieses Verfahrens ist die Vorlage eines Insolvenzplans. Der Vorteil des Schutzschirmverfahrens gegenüber der regulären Eigenverwaltung besteht darin, dass ein Sachwalter frei wählbar ist und die Verbindlichkeiten weiterhin beglichen werden können.

Im Vergleich zum klassischen Insolvenzverfahren behalten Geschäftsführung und Vorstand ihre Vertretungs- und Verfügungsbefugnis; ein Sachwalter überwacht lediglich die Sanierung.

Voraussetzungen sind:

  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit
  • Antrag auf Eigenverwaltung
  • Bestätigung der Insolvenzgründe durch einen unabhängigen Experten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt)

Das Verfahren wird durch die Vorlage des Insolvenzplans oder dessen Aufhebung beendet.

Auch die übertragene Sanierung ist möglich. Dabei werden gesunde Unternehmensanteile als Asset Deal verkauft. Der Erwerber erhält die Aktiva des Unternehmens, während die Passiva beim Schuldner verbleiben. Durch den Verkaufserlös werden die Insolvenzgläubiger befriedigt.

Eine Sanierung ist ausgeschlossen bei:

  • offensichtlicher Insolvenzverschleppung
  • Verletzung von Buchführungspflichten
  • fehlender Kooperationsbereitschaft

Insolvenzplanverfahren

Die Vorlage des Insolvenzplans kann durch mich, den Insolvenzverwalter oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Ein Insolvenzplan besteht immer aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil.

Im darstellenden Teil werden die Unternehmenslage, die Insolvenzursachen und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen beschrieben. Die Insolvenzordnung ermöglicht hier verschiedene Sanierungserleichterungen, wie zum Beispiel erleichterte Kündigungsmöglichkeiten für langfristige Dauerschuldverhältnisse oder die erleichterte Kündigung von Mitarbeitern. Zudem kann ein Sanierungsexperte in die Geschäftsführung berufen werden.

Im gestaltenden Teil werden Gläubiger und Insolvenzgericht über die Ziele des Plans informiert – etwa Eigensanierung, übertragene Sanierung, Liquidation oder ein Moratorium zur Stundung – sowie über den Weg, wie diese Ziele erreicht werden sollen.

Gerichtliche Vorprüfung

Im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung soll verhindert werden, dass offensichtlich rechtswidrige oder aussichtslose Pläne überhaupt weiter bearbeitet werden. Bei positivem Ergebnis wird der Insolvenzplan an die Gläubigerversammlung weitergeleitet.

Gläubigerversammlung

Diese entscheidet anschließend darüber, ob der Insolvenzplan bestätigt oder verworfen wird.

Gesetzliche Grundlagen

  • Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
  • Insolvenzordnung (InsO)
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Gerne erfolgt eine umfassende und persönliche Beratung zu Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Wenn sich Ihr Unternehmen in einer Krise befindet, stehe ich Ihnen vom Anfang bis zum Ende des Insolvenzverfahrens zur Seite. Aufgrund meiner langjährigen Praxiserfahrung sowie meiner juristischen und betriebswirtschaftlichen Expertise weiß ich, worauf Sie achten müssen, um die Unternehmenskrise zu überstehen, die Liquidation zu verhindern und mit einer Restrukturierung wirtschaftlich neu zu starten.

Als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht überlege ich gemeinsam mit Ihnen, welche Möglichkeiten das Insolvenzrecht bereithält, und plane die Sanierung. Dabei kann ich auch die Kommunikation mit Geschäftspartnern, Gläubigern, dem Insolvenzgericht, dem Sachwalter und anderen Stakeholdern übernehmen, sodass Sie in dieser schwierigen Phase eine Sorge weniger haben. Gerne bespreche ich im Vorfeld mit Ihnen die Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Sanierungsberatung

Die Eigenverwaltung kann ausschließlich von mir als Schuldner beantragt werden. Ein Insolvenzplanverfahren ist jedoch auf meinen Antrag oder den des Insolvenzverwalters hin möglich. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter mit der Antragstellung beauftragen.

Im Rahmen der Regelinsolvenz habe ich die Möglichkeit, ein Insolvenzplanverfahren einzuleiten. Im Insolvenzplan erhalten die Parteien mehr Freiheit bei der Gestaltung des Insolvenzverfahrens. Dazu zählt die Option, durch eine Sanierung oder Restrukturierung das Unternehmen vor der Liquidation zu bewahren.

Ein Schutzschirmverfahren, das als spezielle Form einer vorläufigen Eigenverwaltung in Verbindung mit einem Insolvenzplan dient, kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beantragt werden, jedoch nicht bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit. Ein neutraler Sachverständiger muss die Gründe für die Insolvenz bestätigen.
Im Unterschied zur Eigenverwaltung habe ich beim Schutzschirmverfahren die Möglichkeit, den Sachwalter nach meinen eigenen Vorstellungen auszuwählen. Zudem ist es mir gestattet, Verbindlichkeiten weiterhin zu begleichen.
Nachdem ich ein Insolvenzplanverfahren beantragt und einen Insolvenzplan vorgelegt habe, der die Ziele und Maßnahmen darlegt, überprüft das Insolvenzgericht den Plan und leitet ihn an die Gläubigerversammlung weiter. Wenn sowohl das Gericht als auch die Gläubiger zustimmen, tritt dieser in Kraft.
Mein Ziel bei der Unternehmenssanierung ist es, die Liquidation zu verhindern und die Gläubiger durch den Erhalt des Unternehmens sowie die erwirtschafteten Gewinne zu befriedigen.
Bei der übertragenen Sanierung handelt es sich um den Verkauf von gesunden Unternehmensanteilen (in Form von Asset Deals). Der Käufer erwirbt die Aktiva des Unternehmens, während die Passiva beim Schuldner verbleiben. Mit dem Erlös werden die Insolvenzgläubiger befriedigt.
Gemäß der Insolvenzordnung (InsO) ist jedes Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person dazu verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn die Insolvenzgründe gegeben sind. Hierzu zählen sowohl formell bestellte als auch faktische und ausländische Geschäftsleitungsorgane.
Falls das Schutzschirmverfahren scheitern sollte, weil die Gläubigerversammlung dem Insolvenzplan nicht zustimmt, wird es eingestellt. Darauf folgt ein Regelinsolvenzverfahren, das auf die Liquidation des Unternehmens abzielt.
Das Gericht hat die Möglichkeit, einen Insolvenzplan abzulehnen, bevor ich ihn der Gläubigerversammlung vorlege, wenn er offensichtlich rechtswidrig oder aussichtslos erscheint.

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