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Rechtsanwalt Insolvenzantrag stellen (Privatpersonen) Kleve

Dienstleistung im Insolvenzrecht

Sie befinden sich in einer finanziellen Notlage und sehen keinen anderen Ausweg, als einen Insolvenzantrag zu stellen? Sie fürchten sich vor der Insolvenz und sind unsicher, wie Sie vorgehen sollen? Ich als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht verstehe, wie belastend Ihre Situation sein kann. Doch: Die Insolvenz ist nicht das Ende, sondern kann auch eine Chance für einen Neuanfang darstellen. Die Insolvenzordnung bietet Möglichkeiten zur Restschuldbefreiung oder zur Sanierung Ihres Unternehmens. Jeder Insolvenzantrag – sei es ein Nachlassinsolvenz-, Insolvenzplan-, Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren – wird durch einen Antrag eingeleitet. Aber Vorsicht: Aber Vorsicht: Für antragspflichtige Personen kann das Versäumen von Fristen strafrechtliche oder schadensersatzrechtliche Konsequenzen haben.

So reiche ich den Insolvenzantrag ein

Um wirksam einen Antrag einzureichen und sich dabei nicht strafbar oder schadensersatzpflichtig zu machen, sind folgende Punkte zu beachten:

Antragsrecht/Antragspflicht

Das Recht, einen Antrag zu stellen, haben: der Schuldner, jeder potenzielle Insolvenzgläubiger sowie bei juristischen Personen jedes Mitglied eines Vertretungsorgans oder Gesellschafter (zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH)

Eine Antragspflicht besteht für Mitglieder eines Vertretungsorgans juristischer Personen.

  • Hierzu zählen Kapitalgesellschaften (also GmbH, UG, AG und ausländische Rechtsformen wie Ltd., Sàrl und SA) sowie Vereine.
  • Personengesellschaften (wie GbR, KG, OHG) sind hiervon nicht betroffen.

Für Privatpersonen besteht grundsätzlich keine Antragspflicht.

  • Ausnahme: Erben im Falle einer Nachlassinsolvenz.

Form

  • Der Insolvenzantrag kann entweder schriftlich formlos oder mündlich zu Protokoll beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.
  • Der Antrag muss die Insolvenz begründen, das heißt, einen Insolvenzgrund wie Überschuldung oder (drohende) Zahlungsunfähigkeit anführen.

Anzuhängende Unterlagen

Im Allgemeinen:

  • Überblick über die Vermögensverhältnisse.
  • Vollständiges Verzeichnis aller Gläubiger und Forderungen.
  • Versicherung, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind.
  • Antragsformulare der Insolvenzgerichte oder des Bundesjustizministeriums.

Zusätzlich bei juristischen Personen:

  • Das Unternehmen: höchste Forderungen, Forderungen des Finanzamts, offene Sozialversicherungsbeiträge und Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.

Zusätzlich bei Insolvenzplanverfahren:

  • Ein in Grundzügen ausgearbeiteter Insolvenzplan.

Zusätzlich bei Verbraucherinsolvenzverfahren/Privatinsolvenz:

  • Eine Bescheinigung über den Versuch eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens mit Schuldenbereinigungsplan.
  • Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

Durch den Gläubiger:

  • Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes.
  • Begründung, dass der Schuldner die Forderung nicht begleichen kann (zum Beispiel Protokoll eines Pfändungsversuchs).

Zuständiges Gericht:

  • Sachlich ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig.
  • Örtlich ist der Amtsgerichtsbezirk zuständig: In dem die Privatperson oder der Erblasser seinen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatte (meist der Wohnort). In dem das Unternehmen oder der Verein seinen Sitz hat.

Frist

  • Regelinsolvenz: ohne schuldhaftes Zögern, jedoch nicht später als 3 Wochen, nachdem ein Insolvenzgrund objektiv erkennbar ist.
  • Verbraucherinsolvenz/Privatinsolvenz: unbefristet.
  • Nachlassinsolvenz: 2 Jahre nach Annahme der Erbschaft.
  • Insolvenzplanverfahren: jederzeit während der Regelinsolvenz möglich.

Besonderheiten:

  • Im Verbraucherinsolvenzverfahren besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
  • Für das Nachlassinsolvenzverfahren.
  • Insolvenzplanverfahren:

Sanktionen bei verfristeter oder fehlerhafter Antragstellung:

  • Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung gemäß der Insolvenzordnung (InsO), falls die Antragspflicht verletzt wurde.
  • Schadensersatzpflicht gegenüber Unternehmen.
  • Versagung der Restschuldbefreiung.

Insolvenzbekanntmachung:

  • Das Insolvenzverfahren wird auf den Justizportalen des Bundes und der Länder bekannt gegeben.
  • Name und Anschrift des Schuldners werden 2 Wochen lang öffentlich bekannt gemacht, danach sind sie nur eingeschränkt einsehbar.
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Wie ich Ihnen helfen kann

Ein korrekt eingereichter Insolvenzantrag ist unerlässlich für das Insolvenzverfahren. Fehlerhafte Anträge oder das unterlassene Einreichen durch antragspflichtige Personen können schnell zu einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, erheblichen Schadensersatzpflichten oder sogar zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass Sie eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Ich unterstütze Sie mit meiner langjährigen Praxiserfahrung beim Insolvenzantrag. Ich werde Ihnen erläutern, auf welche Fristen, Unterlagen, Pflichten und Rechte Sie achten müssen. Als Ihr Rechtsanwalt übernehme ich die Kommunikation mit den Gläubigern, dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht, damit Sie in dieser schwierigen Situation einige Sorgen weniger haben. Gerne bespreche ich im Vorfeld die Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten sowie Ihre Pfändungsgrenzen, damit Sie genau wissen, was auf Sie zukommt.
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FAQs – Häufig gestellte Fragen

Gemäß der Insolvenzordnung (InsO) ist jedes Mitglied eines Vertretungsorgans einer haftungsbeschränkten juristischen Person verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, sobald die Insolvenzgründe vorliegen. Dies betrifft sowohl formell bestellte als auch faktische sowie ausländische Geschäftsleitungsorgane.
Wenn jemand die Pflicht zur Beantragung der Insolvenz verletzt, macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar, was mit einer Freiheits- oder Geldstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden kann. Zudem ist er verpflichtet, Schadensersatz an die Gesellschaft zu leisten und kann nicht mehr als Vertretungsorgan eines Unternehmens eingesetzt werden.
Das Insolvenzrecht regelt in der Insolvenzordnung (InsO) drei Gründe für eine Insolvenz: Überschuldung (das bedeutet, dass die Aktiva die Passiva nicht mehr decken können), sowie eingetretene und drohende Zahlungsunfähigkeit (wenn die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können).
Am Ende der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz steht die Restschuldbefreiung. Obwohl die Forderungen der Gläubiger nicht gelöscht werden, kann der Schuldner die Zahlungen verweigern und wird somit de facto schuldenfrei. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dies versagt wird und bestimmte Forderungen ausgenommen sind.
Eine Insolvenzbekanntmachung wird auf den Justizportalen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Die Schuldner werden dort mit ihrer Anschrift für einen Zeitraum von 2 Wochen angezeigt. Danach sind sie nur noch eingeschränkt einsehbar. Darüber hinaus bin ich verpflichtet, neue Insolvenzanträge der Staatsanwaltschaft an die Insolvenzgerichte zu melden.
Die Antragspflicht besteht ausschließlich für Mitglieder von Vertretungsorganen haftungsbeschränkter Unternehmen (GmbH, AG, UG, sowie ausländische Rechtsformen wie Ltd., Sàrl und SA) sowie für Vereine. Private Personen, einschließlich Selbstständiger und Freiberufler, sind mit Ausnahme der Nachlassinsolvenz von der Antragspflicht befreit.
Anspruchsberechtigt sind der Schuldner sowie jeder potenzielle Insolvenzgläubiger. Bei Unternehmen oder Vereinen kann dies von jedem Mitglied eines Vertretungsorgans oder Gesellschafter wahrgenommen werden.
Dem Antrag auf Insolvenz sind grundsätzlich folgende Dokumente beizufügen: eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse, ein Verzeichnis der Gläubiger und Forderungen sowie das Antragsformular der Insolvenzgerichte oder des Bundesjustizministeriums. Bei anderen Insolvenzverfahren müssen zudem spezifische Nachweise beigefügt werden.

Gemäß der Insolvenzordnung (InsO) muss ich einen Antrag auf ein Regelinsolvenzverfahren ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntwerden der Insolvenzgründe stellen. Im Falle einer Nachlassinsolvenz habe ich als Erbe 2 Jahre nach dem Erbanfall Zeit. Zudem gibt es für ein Verbraucherinsolvenzverfahren keine Antragsfrist.

Nach der Insolvenzordnung (InsO) muss ich einen Antrag für ein Regelinsolvenzverfahren ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntwerden der Insolvenzgründe stellen. Bei der Nachlassinsolvenz habe ich als Erbe 2 Jahre nach dem Erbschaftsanfall Zeit. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren hat keine Antragsfrist.

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