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Rechtsanwalt Insolvenzrecht Kleve

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Insolvenzrecht – Mein Recht in wirtschaftlichen Notlagen

Im Jahr 2021 wurden 120.200 Insolvenzverfahren abgeschlossen. Nachdem im Jahr 2020 die Antragspflicht für Insolvenzen ausgesetzt war, hat das Insolvenzrecht nun wieder die gleiche Relevanz wie in den Jahren vor dem Krieg. Eine Insolvenz stellt immer eine erhebliche wirtschaftliche Notlage dar, die sich zudem negativ auf das persönliche Wohlbefinden auswirkt. Neben finanzieller Verzweiflung treten auch zahlreiche juristische Fragestellungen auf. Welche Anträge sind zu stellen? Wann müssen diese gestellt werden? Wie verläuft ein Insolvenzverfahren? Und schließlich: Es besteht auch die Möglichkeit, sich strafbar zu machen. Um Ihnen den Überblick zu erleichtern und Sie rechtlich optimal auf alle Situationen vorzubereiten, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt im Insolvenzrecht mit Rat und Tat zur Verfügung.

Insolvenz – was bedeutet das?

Insolvenz bedeutet, dass ich als Schuldner nicht mehr in der Lage bin, die Forderungen des Gläubigers zu erfüllen. Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Darüber hinaus sind das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO), die EU-Verordnung über das Insolvenzverfahren (EuInsVO 2000) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von Bedeutung.

Das Ziel des Insolvenzverfahrens besteht vorrangig darin, die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zudem zielt eine Insolvenz von Privatpersonen auf die Restschuldbefreiung ab. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Bei Unternehmen spricht man von einer Sanierung.

Das Gesetz sieht verschiedene Insolvenzverfahren vor:

  • Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen
  • Regelinsolvenzverfahren für Selbstständige, Freiberufler und juristische Personen (beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbH oder Aktiengesellschaft AG)
  • Insolvenzplanverfahren für juristische Personen
  • Nachlassinsolvenzverfahren

Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Eigenverwaltung und zu Schutzschirmverfahren.

Sie sind unsicher, welches Insolvenzverfahren für Sie passend ist? Das Insolvenzverfahren ist nur mit der richtigen Auswahl effektiv.

Typischer Verlauf des Insolvenzverfahrens

Jedes Insolvenzverfahren beginnt mit einem Insolvenzantrag. Diesen kann sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Der Antrag kann formlos oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Eine Insolvenzantragspflicht gilt für Unternehmen mit beschränkter Haftung, wie etwa einer GmbH. Für Privatpersonen besteht grundsätzlich keine Antragspflicht, allerdings kann sie für Erben bei einer Nachlassinsolvenz relevant sein.

Hierfür muss einer der gesetzlich geregelten Antragsgründe vorliegen:

  • Zahlungsunfähigkeit: wenn fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: wenn im Prognosezeitraum von 24 Monaten eine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird.
  • Überschuldung: wenn die Aktiva die Passiva nicht mehr decken können.

Bei der Prüfung des Antrags verfährt das Insolvenzgericht gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Gegensatz zum Zivilprozess gilt gemäß der InsO der Amtsermittlungsgrundsatz – das bedeutet, dass das Gericht selbst die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermittelt. Ein Insolvenzverfahren kann jedoch erst beginnen, wenn die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt.

Mit dem Beginn des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter zugeteilt, während die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen sollen. Der Schuldner bleibt zwar Eigentümer der Insolvenzmasse, kann jedoch nicht mehr darüber verfügen. Der Insolvenzverwalter übernimmt sämtliche Rechtsgeschäfte. Die Gesellschaftsform des Unternehmens wird aufgelöst, sodass der Gesellschaftszweck lediglich die Verwertung des Gesellschaftsvermögens ist. Zudem können zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet werden.

In einem Berichtstermin wird der Gläubigerversammlung die wirtschaftliche Lage des Schuldners erläutert. Im darauffolgenden Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang in der Forderungstabelle aufgelistet, sofern der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger der Forderung nicht widersprochen haben.

Im Schlusstermin wird die Insolvenzmasse aufgeteilt. Dabei werden zunächst die Verfahrenskosten, wie Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters, beglichen. Anschließend werden Massegläubiger, also Gläubiger, die während des Insolvenzverfahrens Forderungen gegenüber dem Schuldner erwarben, gegenüber Insolvenzgläubigern, also den Gläubigern vor dem Insolvenzantrag, bevorzugt befriedigt.

Nach Abschluss der Verteilung der Insolvenzmasse wird das Insolvenzverfahren durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben.

Haben Sie Zweifel, ob ein Insolvenzgrund besteht? Haben Sie Ihre Antragspflicht möglicherweise verletzt? Ich berate Sie gerne, was in Ihrer Situation zu tun ist.

Insolvenzplanverfahren – der Weg zur Rettung Ihres Unternehmens

Im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens haben die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich auf Vorschlag des Schuldners, des Insolvenzverwalters oder der Gläubigerversammlung auf einen Insolvenzplan zu einigen. Dies ermöglicht Vereinbarungen, die darauf abzielen, das insolvente Unternehmen zu erhalten. Dies bietet mehrere Vorteile: So können erhebliche Kosten eingespart werden, die Gläubiger erhalten schneller und zu höheren Quoten ihr Geld, und sowohl die Geschäftsanteile als auch die Rechtsträger bleiben erhalten. Der Insolvenzplan umfasst die wirtschaftliche Aufstellung des Unternehmens sowie die erforderlichen Maßnahmen. Nach der gerichtlichen Prüfung und Bestätigung tritt er in Kraft. Infolgedessen wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, und die Insolvenzgläubiger können direkt aus dem Plan vollstrecken.

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Insolvenzverfahren für Verbraucher

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, das ausschließlich bei Privatpersonen, die nicht selbstständig oder freiberuflich tätig sind, sowie bei Kleinunternehmern zur Anwendung kommt. Zunächst soll durch einen Schuldenbereinigungsplan ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden. Sollte dies nicht von Erfolg gekrönt sein, kann ein gerichtlicher Einigungsversuch angestrebt werden. Scheitert auch dieser, erfolgt eine Auseinandersetzung zwischen dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern in einem vereinfachten Insolvenzverfahren. In einem darauffolgenden Restschuldbefreiungsverfahren wird der Schuldner von sämtlichen Zahlungspflichten befreit. 

Im Anschluss folgt die sogenannte Wohlverhaltensphase, in der ich den pfändbaren Teil meines Einkommens abtrete. Auch weitere Meldeauflagen sind zu beachten, damit ich am Ende die Restschuldbefreiung erlangen kann.

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Insolvenz des Nachlasses

Wenn ein überschuldeter Nachlass vererbt wird, schützt das Nachlassinsolvenzverfahren mich als Erben davor, mit meinem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten des verstorbenen Erblassers haften zu müssen. Die Nachlassgläubiger werden dann lediglich aus der Erbschaft als Insolvenzmasse bedient. Hierfür muss ich innerhalb von 2 Jahren nach der Annahme der Erbschaft den Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht einreichen. Zuständig ist das Amtsgericht, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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Insolvenzdelikte

Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren. Die Staatsanwaltschaft entscheidet basierend auf den Erfolgsaussichten einer Verurteilung über die Einleitung einer Ermittlung und gegebenenfalls über eine Klage. Auch Gläubiger haben die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten. Die relevanten Insolvenzdelikte sind im Folgenden aufgelistet:

  • Strafgesetzbuch (StGB): Betrug, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen, Untreue, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Bankrott, Verletzung von Buchführungspflichten, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung
  • Abgabenordnung (AO): Steuerhinterziehung
  • Insolvenzordnung (InsO): Insolvenzverschleppung
  • Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG): Unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft
  • GmbH-Gesetz (GmbHG), Aktiengesetz (AktG): Verletzung von Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern

Besonders relevant sind die Insolvenzverschleppung und die Gläubigerbegünstigung. Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn die Insolvenz bei Feststellung eines Insolvenzgrundes zu spät angemeldet wird. Bei der Gläubigerbegünstigung erfolgt eigenmächtig während der Insolvenz, ohne Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter, die Bedienung eines Gläubigers – wodurch die anderen Gläubiger benachteiligt werden.

Neben Geld- und Freiheitsstrafen kann auch die Restschuldbefreiung versagt werden. In diesem Fall bleibt es den Gläubigern möglich, Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Zudem kann dem Verurteilten untersagt werden, in Zukunft als Geschäftsführer tätig zu sein.

 

Haben Sie sich strafbar gemacht? Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen? Es ist wichtig, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und mich umgehend anrufen. Ich vertrete Sie gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft.
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Gerne erfolgt eine umfassende und persönliche Beratung zu Ihrem Anliegen.

Welche Schritte sollte ich unternehmen?

Droht meinem Unternehmen die Insolvenz? Kann ich meine Gläubiger nicht mehr bezahlen? Habe ich eine Insolvenzstraftat begangen?

Als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht verfüge ich über umfangreiche Erfahrung und habe bereits zahlreiche Mandanten durch diese herausfordernde Phase begleitet. Die Insolvenz stellt einen erheblichen wirtschaftlichen Einschnitt dar, bei dem auch das Risiko einer Strafbarkeit besteht. Um zu verhindern, dass die Schulden zu einer übermäßigen Belastung werden, ist es entscheidend, einen kompetenten Ansprechpartner an Ihrer Seite zu haben. Ich vertrete Sie gegen den Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Behörden, um in der Insolvenz Ihr Vermögen und Ansehen zu schützen.

Dabei ist schnelles Handeln erforderlich. Bei der Anmeldung der Insolvenz müssen Fristen eingehalten werden: 3 Wochen als Geschäftsführer oder 2 Jahre als Erbe. Auch während der Insolvenz besteht das Risiko, die Restschuldbefreiung wegen Gläubigerbenachteiligung zu verlieren. 

Im Falle von Insolvenzstraftaten gilt, wie bei anderen strafrechtlichen Vorwürfen: Äußern Sie sich nicht und nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Rechtsbeistand auf. Ich stehe Ihnen zur Seite.

Profitieren Sie von meiner Erfahrung!

Meine Tätigkeit für Sie

Ich als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht kümmere mich um alle Belange des Insolvenzrechts.

Für Unternehmen
  • Insolvenzberatung
  • Insolvenzantrag
  • Insolvenzberatung
  • Vertretung in Insolvenzstraftaten
Für Privatpersonen und Selbstständige (kleine Insolvenzmasse)
  • Insolvenzantrag
  • Privatinsolvenz
  • Nachlassinsolvenz
Ich finde auch für Sie den besten Weg aus der Insolvenz

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Insolvenzrecht

Gemäß dem Prinzip der Universalsukzession haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen (Erbschaft + eigenes Vermögen) für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Im Falle einer Nachlassinsolvenz beschränkt sich die Insolvenz ausschließlich auf die Erbschaft, sodass die Nachlassgläubiger nicht auf das Privatvermögen des Erben zugreifen können.
Ich muss die Nachlassinsolvenz innerhalb von 2 Jahren nach Annahme oder Anfall der Erbschaft anmelden. Einen Antrag reiche ich formlos entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Nachlassgericht, dem Amtsgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen, ein.
Sollten die Beteiligten am Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan vereinbaren, ist es möglich, Regelungen zum Erhalt des Unternehmens zu treffen. Dadurch können Verfahrenskosten reduziert werden, die Gläubiger erhalten schneller ihr Geld und den Geschäftsführern bleiben ihre Geschäftsanteile, während die Rechtsträger erhalten bleiben.

Ein Insolvenzplanverfahren kann jederzeit im Regelinsolvenzverfahren juristischer Personen durchgeführt werden, ist jedoch für Verbraucher nicht zugänglich. Der Insolvenzplan kann vom Schuldner, dem Insolvenzverwalter oder dem Gläubiger beim Insolvenzgericht eingereicht werden, woraufhin alle Beteiligten zum Abstimmungstermin eingeladen werden.

Für Privatpersonen besteht im Gegensatz zu Vertretern von haftungsbeschränkten Unternehmen keine Pflicht zur Anmeldung der Privatinsolvenz. Erben hingegen sind verpflichtet, eine Nachlassinsolvenz anzumelden, sobald sie feststellen, dass der Nachlass einen Insolvenzgrund (wie Zahlungsunfähigkeit) aufweist.
Die Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist an bestimmte Bedingungen gebunden, die ich als Schuldner nicht verletzen darf. Ich muss einer angemessenen Beschäftigung nachgehen, die Meldeauflagen einhalten, die hälftige Erbschaft sowie pfändbares Einkommen abgeben und ausschließlich an den Insolvenzverwalter zahlen.
Die Option auf Restschuldbefreiung kann dem Schuldner aus verschiedenen Gründen verweigert werden, beispielsweise wenn er sich einer Insolvenzstraftat schuldig gemacht hat, die Meldeauflage nicht eingehalten hat oder Zahlungen an einen Gläubiger und nicht an den Insolvenzverwalter geleistet hat.
Gemäß der Insolvenzordnung (InsO) ist jedes Mitglied eines Vertretungsorgans einer haftungsbeschränkten juristischen Person verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, sofern die Insolvenzgründe gegeben sind. Dies betrifft sowohl formell bestellte als auch faktische und ausländische Geschäftsleitungsorgane.
Wer die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verletzt, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar und kann mit einer Freiheits- oder Geldstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen. Zusätzlich ist er verpflichtet, der Gesellschaft Schadensersatz zu leisten und kann nicht mehr als Vertretungsorgan eines Unternehmens bestellt werden.
Durch die Insolvenz gelangt grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse. Ausnahmsweise kann das Auto oder das Haus behalten werden, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Während der Wohlverhaltensphase wird bis zur Pfändungsgrenze das Einkommen sowie gegebenenfalls hälftige Erbschaften abgetreten.

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