Auch in Deutschland wirkt sich das Urteil unmittelbar aus. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie ist hier durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) umgesetzt; entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort die Fahrten zu wechselnden Einsatzorten Arbeitszeit darstellen. Für Arbeitgeber bedeutet das konkret: Die täglichen Höchstarbeitszeiten von acht – ausnahmsweise zehn – Stunden sowie die Mindestruhezeit von elf Stunden müssen einschließlich der angeordneten Fahrzeiten eingehalten werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach § 22 ArbZG.
Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen Fahrzeiten nicht als Arbeitszeit gelten, sind insoweit unwirksam. Auch Betriebsvereinbarungen können diese Einordnung nicht abbedingen; sie scheitern zusätzlich häufig an § 77 Abs. 3 BetrVG, da Arbeitszeit und Vergütung typischerweise tariflich geregelt sind. Davon zu unterscheiden bleibt die Vergütungsfrage: Eine abweichende – auch geringere – Bezahlung der Fahrzeiten kann tarif- oder einzelvertraglich vereinbart werden, solange im Gesamtergebnis der gesetzliche Mindestlohn gewahrt bleibt.
Empfehlenswert ist daher eine Überprüfung bestehender Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Zeiterfassungsprozesse. Vorgaben zur Sammelpunktorganisation, zur Nutzung von Firmenfahrzeugen sowie zu Schicht- und Einsatzplänen sollten daraufhin angepasst werden, dass die gesetzlichen Höchstgrenzen unter Einrechnung der Fahrzeiten zuverlässig eingehalten werden.
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