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Zwangsvollstreckung gegen die GmbH: Faktischer Geschäftsführer muss Vermögensauskunft erteilen

Fachbeitrag im Handels- und Gesellschaftsrecht

Kernaussage des Urteils

Der BGH macht mit Beschluss vom 22.10.2025 (I ZB 47/25) deutlich: Gläubiger dürfen durch Strohmannkonstruktionen nicht benachteiligt werden. Erscheint die eingetragene Geschäftsführerin lediglich in formeller Funktion und verfügt sie über keine Kenntnisse der Vermögensverhältnisse, ist der tatsächlich leitende Gesellschafter zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.

Sachverhalt: Formell eingesetzte Geschäftsführerin ohne Kenntnisse des Unternehmens

Im Vollstreckungsverfahren erschien die eingetragene Geschäftsführerin zum Termin, gab jedoch an, keinen Einblick in die Geschäftsführung zu haben; ihre Beschäftigung beschränke sich auf einen Minijob. Sie übe vergleichbare formale Aufgaben auch für weitere Gesellschaften aus. Die Gläubiger behaupteten, der Alleingesellschafter und frühere Geschäftsführer führe die Geschäfte tatsächlich.

Vorinstanzen: Eng gefasste Auffassung der Auskunftspflicht

Amts- und Landgericht weigerten sich, den Alleingesellschafter zu laden. Zuständig sei ausschließlich die eingetragene Geschäftsführerin; diese habe „Auskunft“ gegeben. Die Gläubiger legten Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg.

Rechtsrahmen: § 802c ZPO und die tatsächliche Organstellung

Im Regelfall fällt die Pflicht zur Vermögensauskunft dem gesetzlichen Vertreter zu (§ 802c Abs. 1 S. 1 ZPO; bei der GmbH § 35 GmbHG).

Der BGH stellt jedoch klar, dass dies nicht ausschließt, einen faktischen Geschäftsführer zur Auskunft heranzuziehen, wenn er die Geschäfte tatsächlich führt und die eingetragene Geschäftsführerin ihre Ahnungslosigkeit einräumt.

Wirksamer Gläubigerschutz statt Ausweichmanövern durch Strohpersonen

Der Senat beruft sich auf den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes: Vermögensauskünfte müssen tatsächlich durchsetzbar sein. Eine juristische Person kann sich der Verpflichtung zur Offenlegung nicht durch Einschaltung einer Strohfrau entziehen.

Drittauskünfte nach § 802l ZPO stellen keinen gleichwertigen Ersatz dar. Die unter Androhung von Haft abzugebende eidesstattliche Vermögensauskunft bleibt das wirksamste Zwangsmittel.

Zurückverweisung: Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsleitung

Das Landgericht hat nun festzustellen, ob der Alleingesellschafter die GmbH tatsächlich führt. Als Indizien kommen unter anderem fehlende Sachkenntnis und die bloße Tätigkeit der formellen Geschäftsführerin, Mehrfachmandate ohne tatsächliche Ausübung sowie Hinweise auf mangelnde wirtschaftliche Kontrolle in Betracht. Bestätigt sich dieser Eindruck, ist der Gesellschafter zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Ja. Der Bundesgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass ein faktischer Geschäftsführer nach § 802c ZPO zur Vermögensauskunft verpflichtet werden kann, wenn er tatsächlich die Geschäfte der GmbH führt. Maßgeblich ist dabei nicht die formale Organstellung, sondern die tatsächliche Leitungsmacht.

Als faktischer Geschäftsführer gilt eine Person, die die Geschäfte einer GmbH tatsächlich leitet, ohne im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen zu sein. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse, die wirtschaftliche Kontrolle sowie das äußere Auftreten.

Die Pflicht zur Vermögensauskunft trifft nach § 802c ZPO den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person. Bei einer GmbH ist in der Regel der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer nach § 35 GmbHG hierfür zuständig. Handelt dieser jedoch lediglich formell, kann statt seiner der faktisch leitende Geschäftsführer herangezogen werden.
Nein. Eine bloße Behauptung, nichts zu wissen, genügt nicht, um sich der Pflicht zur Vermögensauskunft zu entziehen. Der Bundesgerichtshof betont, dass Gläubiger nicht durch Strohmann-Konstruktionen benachteiligt werden dürfen.

Mögliche Anzeichen sind:

  • fehlende Einsicht seitens der formellen Geschäftsführung

  • Tätigkeit als Minijob ohne wirkliche Entscheidungsbefugnisse

  • gleichzeitige Mandate in unterschiedlichen Gesellschaften

  • faktische Steuerung durch einen Gesellschafter

Solche Hinweise können auf eine faktische Geschäftsführung schließen lassen.

Die Entscheidung verhindert, dass sich eine GmbH durch formale Konstruktionen der Zwangsvollstreckung entziehen kann. Der Anspruch auf Justizgewährung verlangt die effektive Durchsetzung titulierten Forderungen. Die eidesstattliche Vermögensauskunft bleibt dabei das maßgebliche Druckmittel.

Nein. Drittauskünfte sind kein Ersatz für die persönliche, unter eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensauskunft. Letztere bildet das stärkste Zwangsmittel und ist rechtlich deutlich wirkungsvoller.
Ein Alleingesellschafter kann zur Auskunft verpflichtet werden, wenn er die GmbH tatsächlich führt. Entscheidend sind seine tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung, auf Zahlungsströme sowie auf wirtschaftliche Entscheidungen.
Personen, die tatsächlich die Geschäfte führen, können nicht nur zur Abgabe einer Vermögensauskunft herangezogen werden; zudem bestehen Haftungsrisiken, strafrechtliche Folgen und persönliche Vollstreckungsmaßnahmen, wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden.
Gläubiger sollten ermitteln, wer tatsächlich die Leitungsbefugnis ausübt. Bei dem Verdacht einer Strohmann-Geschäftsführung besteht die Möglichkeit, die Ladung des faktischen Geschäftsführers zur Vermögensauskunft zu beantragen. Eine sorgfältige strategische Analyse der Führungs- und Entscheidungsstrukturen ist dabei von zentraler Bedeutung.

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